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die Befugniß der Besitzer freier Stätten, über die Abfin¬
dungen zu disponiren, bestritten, in ihrer Duplik, daß
allerdings der Anerbe eine solche Disposition gegen sich
nicht gelten zu lassen brauche, dann aber, wenn er die¬
selbe anerkenne und geltend machen wolle, solche aller¬
dings zu respectiren sei, jedenfalls aber um deswillen das
Testament hier entscheiden müsse, weil die Kläger dasselbe
durch ihre frühere Klage aus demselben anerkannt haben.
Das K. Amt erließ am 27. Juli 1837 ein Erkennt¬
niß dahin:
daß Kläger . . . mit ihrer Klage ab= und zur
Ruhe verwiesen werden.
Folgende Entscheidungsgründe sind dem Urtheile bei¬
gefügt:
Vor dem Erscheinen der Verordnung über die
Abfindung der Kinder von freien Stätten aus
dem J. 1797 konnten diese durch die zwei Haupt¬
arten, ab intestato und durch letztwillige Dis¬
position ihrer Besitzer, auf den Nachfolger über¬
gehen.
Daß namentlich letztwillige Dispositionen zuläs¬
sig gewesen, folgt aus den Grundsätzen des ge¬
meinen Rechts, ist aber auch in der früher im I.
1768 erschienenen Verordnung über die Auslobung
der eigenbehörigen Kinder beiläufig mit ausdrück¬
lichen Worten ausgesprochen:
„welche (die Kinder auf freien Stätten) wenn
„sie in legitima juris Romani nicht verletzt,
„oder aber aus den in den Rechten beschriebenen
„Ursachen nicht enterbt sind, sich den elterlichen
„Verordnungen unterwerfen müssen."
Max-Planck-Institut für