Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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bald darauf von K. Justiz=Canzlei zu Osnabrück ange= 
nommen worden. Dieser Gerichtshof erkannte nämlich 
in Sachen des Untervogts Möllmeier zu Venne für 
sich und Namens seiner Ehefrau, geb. Ulland auf den 
Wrechten des adlichen Guts Ostenwalde, mittelst des in 
Rechtskraft getretenen Bescheides vom 27. Febr. 1835: 
Da 1) die Klage auf 100 # und eine Kuh als 
kindliche Abfindung von der Ullands=Stätte sich 
zunächst in dem väterlichen Testamente gründet; 
nun aber 
2) dem Besitzer einer freien reihepflichtigen Stätte es 
nicht gestattet ist, durch testamentarische Disposi¬ 
tionen den Anerben mit größeren, als in der 
Verordnung vom 28. April 1797 festgesetzten Ab¬ 
findungen seiner Geschwister zu belasten, wohin¬ 
gegen, wenn 
das Testament in Gemäßheit einer mit dem Va¬ 
ter getroffenen Uebereinkunft errichtet worden, die 
Beklagtin allerdings aus einer solchen zu der 
Klägerin Gunsten getroffenen Uebereinkunft ver¬ 
pflichtet sein würde, mithin 
4) die principaliter auf den im Testamente beschrie¬ 
benen Brautschatz gerichtete Klage allerdings dann 
aber auch nur dann begründet sein würde, wenn 
jene Uebereinkunft bewiesen werden könnte; übri¬ 
gens 
soviel die eventuelle Auslobungsklage betrifft, eine 
mora der Beklagtin hinsichtlich des der klägeri¬ 
schen Ehefrau nach dem Gesetze gebührenden Braut= 
schatzes noch nicht ersichtlich ist, da es Sache des 
Klägers gewesen wäre, die Beklagtin zur Einlei¬ 
tung des behuf Ausmittelung des Quanti gesetz¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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