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bald darauf von K. Justiz=Canzlei zu Osnabrück ange=
nommen worden. Dieser Gerichtshof erkannte nämlich
in Sachen des Untervogts Möllmeier zu Venne für
sich und Namens seiner Ehefrau, geb. Ulland auf den
Wrechten des adlichen Guts Ostenwalde, mittelst des in
Rechtskraft getretenen Bescheides vom 27. Febr. 1835:
Da 1) die Klage auf 100 # und eine Kuh als
kindliche Abfindung von der Ullands=Stätte sich
zunächst in dem väterlichen Testamente gründet;
nun aber
2) dem Besitzer einer freien reihepflichtigen Stätte es
nicht gestattet ist, durch testamentarische Disposi¬
tionen den Anerben mit größeren, als in der
Verordnung vom 28. April 1797 festgesetzten Ab¬
findungen seiner Geschwister zu belasten, wohin¬
gegen, wenn
das Testament in Gemäßheit einer mit dem Va¬
ter getroffenen Uebereinkunft errichtet worden, die
Beklagtin allerdings aus einer solchen zu der
Klägerin Gunsten getroffenen Uebereinkunft ver¬
pflichtet sein würde, mithin
4) die principaliter auf den im Testamente beschrie¬
benen Brautschatz gerichtete Klage allerdings dann
aber auch nur dann begründet sein würde, wenn
jene Uebereinkunft bewiesen werden könnte; übri¬
gens
soviel die eventuelle Auslobungsklage betrifft, eine
mora der Beklagtin hinsichtlich des der klägeri¬
schen Ehefrau nach dem Gesetze gebührenden Braut=
schatzes noch nicht ersichtlich ist, da es Sache des
Klägers gewesen wäre, die Beklagtin zur Einlei¬
tung des behuf Ausmittelung des Quanti gesetz¬
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