Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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in einem weniger strengen gutsherrlichen Verbande, als 
die Eigenbehörigen, stehenden Wehrfester gänzlich unbeach¬ 
tet geblieben: Damals erst, als der geheime Referendar 
in der Regierung, Justizrath Möser, diesen Gegenstand 
ins Auge faßte, wurde derselbe zur legislativen Bera¬ 
thung gezogen. Die Regierung schlug ein umfassendes 
Gesetz vor, welches jedoch an den vielen Bedenken der 
Stände scheiterte *). Nur Ein, freilich sehr wichtiger, 
Gegenstand, wurde, nach langwierigen Verhandlungen, 
durch die Landesverordnung vom 28. April. 1797 wegen 
Abfindung des Kindes von freien, jedoch steuer- und 
reihepflichtigen Stätten gesetzlich regulirt. 
Dennoch ist dadurch auch nicht einmal hinsichtlich 
dieses einen Gegenstandes, der Rechtsunsicherheit ein Ziel 
gesetzt worden, indem über den Sinn und die Wirkungen 
des Gesetzes sehr abweichende Ansichten sich gebildet und 
selbst in den Gerichten sich geltend gemacht haben. 
Der wichtigsten dieser Streitfragen ist schon in frü¬ 
heren Jahrgängen dieser Zeitschrift **) Erwähnung ge¬ 
schehen, der Frage nämlich: ob die in dem Gesetze ent¬ 
haltenen Bestimmungen lediglich als ein Intestaterbrecht 
in Ermangelung entgegenstehender testamentarischer oder 
sonstiger Verfügungen der Eltern eintreten, oder ob und 
in wie weit dadurch auch die Befugniß der Eltern zu 
abändernden Dispositionen ausgeschlossen ist? 
Der Grundsatz, daß die Eltern zum Nachtheile 
des Anerben zu solchen Verfügungen nicht befugt sind, 
ist nicht nur vom Königl. Ober-Appellationsgerichte in 
dem im Jahrg. 1835 mitgetheilten Falle, sondern auch 
*) Erg.=Hefte zur Jurist.=Zeitung, N 18. S. 1-7. 
*) Ergänzungshefte, Nr. 17. S. 8—10. — Jahrg. 1835, 
Heft I. S. 126. 
Max-Planck-Institut für
	        
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