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in einem weniger strengen gutsherrlichen Verbande, als
die Eigenbehörigen, stehenden Wehrfester gänzlich unbeach¬
tet geblieben: Damals erst, als der geheime Referendar
in der Regierung, Justizrath Möser, diesen Gegenstand
ins Auge faßte, wurde derselbe zur legislativen Bera¬
thung gezogen. Die Regierung schlug ein umfassendes
Gesetz vor, welches jedoch an den vielen Bedenken der
Stände scheiterte *). Nur Ein, freilich sehr wichtiger,
Gegenstand, wurde, nach langwierigen Verhandlungen,
durch die Landesverordnung vom 28. April. 1797 wegen
Abfindung des Kindes von freien, jedoch steuer- und
reihepflichtigen Stätten gesetzlich regulirt.
Dennoch ist dadurch auch nicht einmal hinsichtlich
dieses einen Gegenstandes, der Rechtsunsicherheit ein Ziel
gesetzt worden, indem über den Sinn und die Wirkungen
des Gesetzes sehr abweichende Ansichten sich gebildet und
selbst in den Gerichten sich geltend gemacht haben.
Der wichtigsten dieser Streitfragen ist schon in frü¬
heren Jahrgängen dieser Zeitschrift **) Erwähnung ge¬
schehen, der Frage nämlich: ob die in dem Gesetze ent¬
haltenen Bestimmungen lediglich als ein Intestaterbrecht
in Ermangelung entgegenstehender testamentarischer oder
sonstiger Verfügungen der Eltern eintreten, oder ob und
in wie weit dadurch auch die Befugniß der Eltern zu
abändernden Dispositionen ausgeschlossen ist?
Der Grundsatz, daß die Eltern zum Nachtheile
des Anerben zu solchen Verfügungen nicht befugt sind,
ist nicht nur vom Königl. Ober-Appellationsgerichte in
dem im Jahrg. 1835 mitgetheilten Falle, sondern auch
*) Erg.=Hefte zur Jurist.=Zeitung, N 18. S. 1-7.
*) Ergänzungshefte, Nr. 17. S. 8—10. — Jahrg. 1835,
Heft I. S. 126.
Max-Planck-Institut für