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dieser Züchtigung in dem Vortrage nichts bemerkt finden,
so nehmen Wir davon Veranlassung, den Herren zu em¬
pfehlen, in künftigen Fällen darauf zu halten, daß solche
Züchtigungen, welche ohnehin eigentlich nur auf Verfü¬
gung des erkennenden Gerichts vollzogen werden dürfen,
nicht der Criminal=Instruction (Cap. VII. §. 3. §. 16.)
zuwider gemißbraucht werden, um dadurch Geständnisse
zu erzwingen.
Wir bezeugen u. s. w.
Hannover, den 29. Mai 1829.
Königl. u. s. w.
Aus dem Justiz=Departement.
An
Schmidt=Phiseldeck.
die Königl. Justiz=Canzlei
in Stade.
Abhandlungen und Rechtsfälle.
Findet die Osnabrückische Landesverordnung
vom 28. April 1797, wegen der Abfindung
der Kinder von freien, reihepflichtigen Stätten,
bloß beim Intestatsuccessionsfalle Statt?
(Mitgetheilt vom Herrn Justizrathe Dr. Struckmann
in Osnabrück.)
Während die Gesetzgebung im vormaligen Hochstifte
Osnabrück sich schon vor dem Beginn des vorigen Jahr¬
hunderts und noch mehr im Laufe des letztverflossenen,
eifrig mit den Eigenbehörigkeitsverhältnissen beschäftigt
hat, welchem auch die Stiftsstände, des eigenen Interes¬
ses wegen, gern ihre Aufmerksamkeit schenkten, sind bis
zum J. 1768 die Rechtsverhältnisse der freien oder doch
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