Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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dieser Züchtigung in dem Vortrage nichts bemerkt finden, 
so nehmen Wir davon Veranlassung, den Herren zu em¬ 
pfehlen, in künftigen Fällen darauf zu halten, daß solche 
Züchtigungen, welche ohnehin eigentlich nur auf Verfü¬ 
gung des erkennenden Gerichts vollzogen werden dürfen, 
nicht der Criminal=Instruction (Cap. VII. §. 3. §. 16.) 
zuwider gemißbraucht werden, um dadurch Geständnisse 
zu erzwingen. 
Wir bezeugen u. s. w. 
Hannover, den 29. Mai 1829. 
Königl. u. s. w. 
Aus dem Justiz=Departement. 
An 
Schmidt=Phiseldeck. 
die Königl. Justiz=Canzlei 
in Stade. 
Abhandlungen und Rechtsfälle. 
Findet die Osnabrückische Landesverordnung 
vom 28. April 1797, wegen der Abfindung 
der Kinder von freien, reihepflichtigen Stätten, 
bloß beim Intestatsuccessionsfalle Statt? 
(Mitgetheilt vom Herrn Justizrathe Dr. Struckmann 
in Osnabrück.) 
Während die Gesetzgebung im vormaligen Hochstifte 
Osnabrück sich schon vor dem Beginn des vorigen Jahr¬ 
hunderts und noch mehr im Laufe des letztverflossenen, 
eifrig mit den Eigenbehörigkeitsverhältnissen beschäftigt 
hat, welchem auch die Stiftsstände, des eigenen Interes¬ 
ses wegen, gern ihre Aufmerksamkeit schenkten, sind bis 
zum J. 1768 die Rechtsverhältnisse der freien oder doch 
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Max-Planck-Institut für
	        
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