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der p. 285 seq. derselben Relation anzutreffenden Erör¬
terung nicht sowohl auf die bürgerliche transitorische
Verordnung vom 23. August 1814, als auf die transi¬
torische Verordnung über peinliche Sachen vom 21sten
Mai 1814 Rücksicht zu nehmen gewesen sein.
Ferner können Wir auch die Meinung nicht theilen,
daß * * die Strafe des dritten Diebstahls deshalb nicht
verwirkt habe, weil der von ihm begangene früher bestrafte
Diebstahl nicht vollständig erwiesen, sondern dieserhalb nur
eine poena extraordinaria gegen ihn erkannt sei. Denn
es kommen bei ihm jetzt nicht zwei aufs Neue von ihm
begangene Entwendungen, sondern außer mehreren Atten¬
taten, achtzehn vollständig erwiesene Diebstähle zur Be¬
strafung, und da die früher wenigstens ein Mal erfolgte
Bestrafung wegen Diebstahls, Bedingung der Anwen¬
dung des dritten Diebstahls nur deshalb ist, weil man
denjenigen nicht wohl für einen unverbesserlichen Dieb
halten kann, welcher die Folgen des Diebstahls nicht be¬
reits empfunden hat, so ist es einleuchtend, daß in diesem
Falle es völlig genügen mußte, wenn der Dieb nur die
Folgen des Diebstahls als solche wirklich und nachdrück¬
lich empfunden hatte, es aber völlig gleichgültig war,
ob sich etwa Ausstellungen gegen das Urtheil machen
lassen, welches eine außerordentliche Strafe wegen Dieb¬
stahls ihm zuerkannte.
Nach p. 230 der Haupt=Relation ist einmal der In¬
quisit * gezüchtigt, nicht weil er überführt worden, eine
Unwahrheit wissentlich behauptet zu haben, sondern blos
deshalb, weil er einen früher eingestandenen Thatumstand
nachmals geläugnet hat. Es leuchtet indeß ein, daß bloß
wegen Widerrufs eines Geständnisses kein Inquisit ge¬
züchtigt werden darf, und da Wir über das Unstatthafte
Max-Planck-Institut für