Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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der p. 285 seq. derselben Relation anzutreffenden Erör¬ 
terung nicht sowohl auf die bürgerliche transitorische 
Verordnung vom 23. August 1814, als auf die transi¬ 
torische Verordnung über peinliche Sachen vom 21sten 
Mai 1814 Rücksicht zu nehmen gewesen sein. 
Ferner können Wir auch die Meinung nicht theilen, 
daß * * die Strafe des dritten Diebstahls deshalb nicht 
verwirkt habe, weil der von ihm begangene früher bestrafte 
Diebstahl nicht vollständig erwiesen, sondern dieserhalb nur 
eine poena extraordinaria gegen ihn erkannt sei. Denn 
es kommen bei ihm jetzt nicht zwei aufs Neue von ihm 
begangene Entwendungen, sondern außer mehreren Atten¬ 
taten, achtzehn vollständig erwiesene Diebstähle zur Be¬ 
strafung, und da die früher wenigstens ein Mal erfolgte 
Bestrafung wegen Diebstahls, Bedingung der Anwen¬ 
dung des dritten Diebstahls nur deshalb ist, weil man 
denjenigen nicht wohl für einen unverbesserlichen Dieb 
halten kann, welcher die Folgen des Diebstahls nicht be¬ 
reits empfunden hat, so ist es einleuchtend, daß in diesem 
Falle es völlig genügen mußte, wenn der Dieb nur die 
Folgen des Diebstahls als solche wirklich und nachdrück¬ 
lich empfunden hatte, es aber völlig gleichgültig war, 
ob sich etwa Ausstellungen gegen das Urtheil machen 
lassen, welches eine außerordentliche Strafe wegen Dieb¬ 
stahls ihm zuerkannte. 
Nach p. 230 der Haupt=Relation ist einmal der In¬ 
quisit * gezüchtigt, nicht weil er überführt worden, eine 
Unwahrheit wissentlich behauptet zu haben, sondern blos 
deshalb, weil er einen früher eingestandenen Thatumstand 
nachmals geläugnet hat. Es leuchtet indeß ein, daß bloß 
wegen Widerrufs eines Geständnisses kein Inquisit ge¬ 
züchtigt werden darf, und da Wir über das Unstatthafte 
Max-Planck-Institut für
	        
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