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der etwa in Appellatorio vorkommenden desfallsigen
Competenzeinreden, diese Mittheilung hierüber zu machen
Osnabrück, den 15. Nov. 1826.
III. Die seit Erlassung der Verordnung vom 27sten
Juni 1838 über Bestrafung der Trunkfällig¬
keit und Schwächung vorkommenden Unzuchts¬
wrogen sind von den Königl. Aemtern selbst
zu bestrafen.
Wenn gleich durch den Artikel 5. des Gesetzes, die Be¬
strafung der Trunkfälligkeit und Schwächung betreffend,
verordnet ist, daß die bestehenden Wrugenprincipien für
Unzuchtsfälle, welche kein öffentliches Aergerniß veranlas¬
sen, in Kraft bleiben sollen: so ist dennoch in der Com¬
petenz der Behörden, welche diese Wrugenstrafen zu er¬
kennen haben, nach Art. 1. eine Aenderung eingetreten;
indem solche nun nicht mehr von den Königlichen Land¬
drosteien, sondern von den zuständigen Obrigkeiten poli¬
zeilich bestraft werden sollen. Solches ist auch von Kö¬
niglicher Landdrostei L ... in einem das Strafregister
betreffenden Rescripte an das Amt W .. vom 17. Juni
1839 ausgesprochen, verbis:
„und bemerken dabei, daß die seit dem Erlasse der
Verordnung vom 27. Juni v. J. über Bestrafung
der Trunkfälligkeit und Schwächung vorgekommenen
Unzuchtswrogen von Königlichem Amte selbst zu be¬
strafen und daher in die dritte Abtheilung des Re¬
gisters aufzunehmen gewesen wären."
Gedruckt bei A. Pockwitz in Stade.
Verlegt von Herold und Wahlstab in Lüneburg.
Max-Planck-Institut für