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zirke eine Ehefrau auch einen außergerichtlichen Erb¬
vertrag ohne vorgängige Verpflichtung des von ihr
erwählten Curators gültig errichten kann;"
Die Kläger appellirten indeß abermals an das Königl.
Ober=Appellations=Gericht zu Celle und erwirkten am
20. März 1837 das nachstehende Verbesserungs=Rescript:
Wenn nun zwar dem zweiten, jetzt in Frage
stehenden alternativen Beweissatze, welcher durch
Unser Rescriptum de emendando vom 24. Octbr.
1834 dem Imploraten nachgelassen worden, von
Unserm Gräfen=Gerichte Jork in dem Erkenntnisse
vom 13. Juli 1835, eine richtige Deutung gegeben
ist; es auch ferner nicht darauf hat ankommen kön¬
nen, daß das vermöge Gewohnheits=Rechtes begrün¬
dete Nichterforderniß der gerichtlichen Bestätigung
eines von einer Ehefrau gewählten Geschlechts=Vor¬
mundes speciell in Beziehung auf Erbverträge
nachgewiesen werde; Nachdemmalen jedoch das frag¬
liche Gewohnheitsrecht an und für sich dem regel¬
mäßigen Rechte der Geschlechts=Vormundschaft wi¬
derstreitet, Imploraten also eine Ausnahme von
der Regel zu erweisen gehabt haben, die Aussagen
der vernommenen Zeugen nun aber nichts Zuverläs¬
siges und Specielles darüber ergeben, daß in Fällen,
wo einseitig nicht widerrufliche Vertrags=Rechte
zwischen Eheleuten durch außergerichtliche Geschäfte
begründet werden sollen, ein von der Ehefrau selbst
gewählter Geschlechts=Vormund, ohne gerichtliche
Bestätigung zur Gültigkeit des Vertrages genüge;
solchemnach also hinsichtlich des fraglichen Erbver¬
trages das behauptete Gewohnheits-Recht nicht für
erwiesen angenommen werden kann; Und dann in
Max-Planck-Institut für