Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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zirke eine Ehefrau auch einen außergerichtlichen Erb¬ 
vertrag ohne vorgängige Verpflichtung des von ihr 
erwählten Curators gültig errichten kann;" 
Die Kläger appellirten indeß abermals an das Königl. 
Ober=Appellations=Gericht zu Celle und erwirkten am 
20. März 1837 das nachstehende Verbesserungs=Rescript: 
Wenn nun zwar dem zweiten, jetzt in Frage 
stehenden alternativen Beweissatze, welcher durch 
Unser Rescriptum de emendando vom 24. Octbr. 
1834 dem Imploraten nachgelassen worden, von 
Unserm Gräfen=Gerichte Jork in dem Erkenntnisse 
vom 13. Juli 1835, eine richtige Deutung gegeben 
ist; es auch ferner nicht darauf hat ankommen kön¬ 
nen, daß das vermöge Gewohnheits=Rechtes begrün¬ 
dete Nichterforderniß der gerichtlichen Bestätigung 
eines von einer Ehefrau gewählten Geschlechts=Vor¬ 
mundes speciell in Beziehung auf Erbverträge 
nachgewiesen werde; Nachdemmalen jedoch das frag¬ 
liche Gewohnheitsrecht an und für sich dem regel¬ 
mäßigen Rechte der Geschlechts=Vormundschaft wi¬ 
derstreitet, Imploraten also eine Ausnahme von 
der Regel zu erweisen gehabt haben, die Aussagen 
der vernommenen Zeugen nun aber nichts Zuverläs¬ 
siges und Specielles darüber ergeben, daß in Fällen, 
wo einseitig nicht widerrufliche Vertrags=Rechte 
zwischen Eheleuten durch außergerichtliche Geschäfte 
begründet werden sollen, ein von der Ehefrau selbst 
gewählter Geschlechts=Vormund, ohne gerichtliche 
Bestätigung zur Gültigkeit des Vertrages genüge; 
solchemnach also hinsichtlich des fraglichen Erbver¬ 
trages das behauptete Gewohnheits-Recht nicht für 
erwiesen angenommen werden kann; Und dann in 
Max-Planck-Institut für
	        
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