Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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So verschieden nun auch die Ansichten der Rechts¬ 
lehrer über die Frage sind: von welchen Fällen die Worte 
dieses Artikels: 
„von Gütern, der er sonst ein nächster Erbe ist" 
verstanden werden müssen, 
vergl. Wächter, Strafrecht. Bd. 2. S. 314. 
Konopack, Beiträge zur Auslegung des 
165. Art. der P.=G.=O. im N. Archiv 
des Cr.=Rechts. Bd. VI. S. 264 u. f. 
so dürfte wohl die Erklärung die richtigste sein, daß der 
Gesetzgeber dadurch denjenigen habe bezeichnen wollen, 
welcher von den Gütern eines noch Lebenden, den er 
aber zu beerben, gegründete Hoffnung hat, Etwas ent¬ 
wendet. In der Bambergensis und Brandenburgensis 
heißt es auch: 
„von Gütern, der er sunst ein nächster Erbe 
were" — d. h. sein würde; also nicht schlecht¬ 
hin: „ist. 
Die Verfasser dieses Gesetzes dachten höchstwahr¬ 
scheinlich an die suos heredes, von denen §. 2. J. 
de hered. qual. et differ. sagt: 
„vivo quoque patre quodammodo domini 
existimantur" 
oder an die Rechte der nächsten deutschen Erben, von 
denen der Sachsenspiegel I. 52. sagt: 
„die des Gutes nach dem Tode wartend sind" 
Martin, Criminalrecht §. 147., welcher gleich¬ 
falls die Stelle des angeführten Artikels der 
Carolina auf Entwendungen bezieht, welche 
dem präsumtiven nächsten Erben wider 
seinen künftigen vermuthlichen Erblasser 
zur Last fallen. 
Max-Planck-Institut fü
	        
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