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stellen, dieser Vorbehalt auch mit vollem Rechtsbestande
nicht nur hinsichtlich des Kaufgeldes selbst, sondern auch
wegen der dem Verkäufer für Baumaterialien zuständig
gewesenen Forderung gemacht werden konnte; die auf
dem erkauften Grundstücke errichteten Gebäude aber, ge¬
setzlichen Bestimmungen zufolge, Eigenthum des Verkäu¬
fers wurden, wobei Nichts darauf ankommt, daß der¬
selbe zu diesen Bauten seine Zustimmung ertheilte, end¬
lich auch die dem Verkäufer zuständig gewesenen Rechte
auf durchaus gültige Weise auf den Appellaten übertra¬
gen sind so u. s. w.
Diese Entscheidung ist später vom Königl. Ober¬
Appellations=Gerichte lediglich bestätigt.
II. Einige Worte über den Begriff des Familien¬
Diebstahls.
(Zur Erläuterung des Art. 165. der C. C. C.)
Der Artikel 165. der peinlichen Hals-Gerichts=Ordnung
bestimmt:
So einer aus Leichtfertigkeit oder Unverstand et¬
was heimlich nähme von Gütern, der er sonst
ein nächster Erbe ist, oder so sich dergleichen
zwischen Mann und Weib begäbe, und ein
Theil den andern deshalb anklagen würde, sollen
bei den Rechts¬
Richter und Urtheiler — —-
verständigen Raths pflegen, auch erfahren, was in
solchen Fällen das gemeine Recht sei. Doch
soll die Obrigkeit oder Richter in diesen Fällen
von Amtswegen nicht klagen, noch strafen.
Max-Planck-Institut für