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Bodens reichte, zugestehen wollte, hinsichtlich des Werths
der darauf befindlichen Gebäude aber eine frühere Be¬
friedigung in Anspruch nahm, weil dem C .. schen Ad¬
ministrator das reservirte Eigenthum nur an dem Lande,
an den Gebäuden aber nicht ein Mal eine Hypothek zu¬
stände. Das Stadt=Gericht zu H. verwarf jedoch am
5. Sept. 1834 den desfallsigen Antrag, weil die nach
dem Abschlusse des Kauf=Contracts vom Jahre 1827
(zwischen dem Holzhändler R .. und dem Tischler A..
errichteten Gebäude, den Gesetzen zufolge, offenbar Theile
des sub reservato dominio verkauften Grundes und
Bodens qu. geworden sein. Der Bangier E. M. wandte
sich deshalb mit der Appellation an die Justiz=Canzlei
zu H. Diese bestätigte jedoch am 25. Februar 1836,
nachdem processus erkannt waren, in der Hauptsache
das erste Erkenntniß mit folgenden hierher gehörigen
Worten: „demnach in dem am 8. März 1827 zwischen
dem Holzhändler R .. und dem Tischler A .. abge¬
schlossenen Kaufcontracte, der Verkäufer sich bis zu er¬
folgter Bezahlung das Eigenthum des verkauften Grund¬
stücks vorbehalten hat, hiedurch aber dem gewöhnlichen
Begriffe solchen Vorbehalts, und den gebrauchten Wor¬
ten zufolge *) der Uebergang des Eigenthums auf den
Käufer verhindert wurde, weshalb die von diesem und
dessen Nachfolgern an dem fraglichen Grundstücke be¬
stellten dinglichen Rechte, im Verhältnisse zu dem Ver¬
käufer und dessen Nachfolgern, als unwirksam sich dar¬
*) Der Käufer sollte ursprünglich zu Michaelis 1827 Zah¬
lung leisten. Bis dahin, heißt es im Contracte, reser¬
virt sich Verkäufer das Eigenthums-Recht an dem ver¬
kauften Lande.
Max-Planck-Institut für