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Verhältnissen weiter verkaufen, unter welchen der Cridar
sie besessen hat, der neue Erwerber acquirirt also gleich¬
falls nur ein revocables Eigenthum. Will man aber der
Gläubigerschaft das Recht zugestehen, ohne und wider
den Willen des Verkäufers, die Sache frei von allen
dinglichen Ansprüchen zu veräußern, wie dies allerdings
sehr häufig in der Praxis geschieht *), und dasjenige,
was über die Forderung des Verkäufers hinaus aufkom¬
men möchte, zur Masse zu ziehen, so verliert damit frei¬
lich der Verkäufer die Möglichkeit, mit den Ansprüchen
für Verwendungen zu compensiren, allein die Gläubiger¬
schaft ist dann doch immer gehalten, die ganze Forderung
zu deren Sicherheit das Eigenthum vorbehalten war, sie
mag bestehen worin sie will, zu berichtigen, und dazu
auch dasjenige zu verwenden, was für die Meliorationen
gelöset wird. Diejenigen Gläubiger, denen vom Cridar
später entweder mit der Sache überhaupt, oder auch blos
mit den Meliorationen eine Hyppothek bestellt war, kön¬
nen keine Trennung der letztern von der Hauptsache we¬
der in natura, noch einen Vorzug nach Verhältniß des
dafür aufgekommenen Preises vor dem reservirten Eigen¬
thume begehren. Darnach würde es also für die Frage,
ob das reservirte Eigenthum an einer area auch auf die
Gebäude sich erstrecke, welche vom Käufer darauf gesetzt
sind, völlig gleichgültig sein, welche Meinung über den
Sinn des pacti reservati dominii man für die richti¬
gere hält.
*) Struben, rechtl. Bedenken:
Spangenberg's Ausg. Bd. 2. Nr. 397; alte Ausg.
1. 33.
Hagemann, pract. Erört. a. a. O.
Max-Planck-Institut für