Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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Der Vorbehalt des Eigenthums würde daher imme 
noch eine Gefahr hinsichtlich der Zinsen übrig lassen, selbst 
wenn man dem darin angeblich liegenden Pfandrechte 
ein solches Privilegium beilegen wollte, daß die Forde¬ 
rung, welche dasselbe sichern soll, vor allen Gläubigern 
der ersten Classe zur Zahlung kommen müßte. Will man das 
aber nicht thun, will man in der Einwilligung des Käufers 
in den Vorbehalt des Eigenthums, nur im Allgemeinen eine 
Hypothek=Bestellung finden, so gewährt dies, wenigstens 
nach Hannoverschem Rechte, seitdem durch die Verordn. 
vom 21. Novbr. 1830 das jus separationis ex jure 
hypothecario abgeschafft ist, gar keine Sicherheit mehr, 
gegen die, bei dem neuen Eigenthümer entstehenden be¬ 
vorzugteren Hypotheken *) und außerdem würde man 
sich genöthigt sehen, zwischen einem öffentlichen und einem 
Privat=Vorbehalte zu unterscheiden, und jenem den Vor¬ 
zug vor diesem zu geben. So wenig aber in diesen Hin¬ 
sichten das reservirte Eigenthum nach den, beim Pfand¬ 
rechte geltenden Grundsätzen beurtheilt werden kann, eben 
so wenig darf dies auch geschehen, hinsichtlich des Ge¬ 
genstandes auf welchen sich dasselbe erstreckt. Diejenigen 
Rechtslehrer indeß, welche hierin einverstanden sind, welche 
das reservirte Eigenthum nicht für ein bloßes Pfandrecht 
gelten lassen wollen, sind dennoch keineswegs über den 
eigentlichen Sinn des pacti reservati dominii, und 
über die daraus für beide Theile entspringenden Rechte 
und Verbindlichkeiten einig. 
Gensler **), Dunker ***), von Geyso* 
*) Vergl. auch Dunker a. a. O. 
*) Archiv für die civil. Praxis. Bd. II. Nr. 29. 
***) Neues Rheinisches Museum. Bd. VI. N. 4. 
***) Zeitschr. für Civilrecht und Proceß. Bd. V. Nr. 11. 
Max-Planck-Institut für
	        
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