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Der Vorbehalt des Eigenthums würde daher imme
noch eine Gefahr hinsichtlich der Zinsen übrig lassen, selbst
wenn man dem darin angeblich liegenden Pfandrechte
ein solches Privilegium beilegen wollte, daß die Forde¬
rung, welche dasselbe sichern soll, vor allen Gläubigern
der ersten Classe zur Zahlung kommen müßte. Will man das
aber nicht thun, will man in der Einwilligung des Käufers
in den Vorbehalt des Eigenthums, nur im Allgemeinen eine
Hypothek=Bestellung finden, so gewährt dies, wenigstens
nach Hannoverschem Rechte, seitdem durch die Verordn.
vom 21. Novbr. 1830 das jus separationis ex jure
hypothecario abgeschafft ist, gar keine Sicherheit mehr,
gegen die, bei dem neuen Eigenthümer entstehenden be¬
vorzugteren Hypotheken *) und außerdem würde man
sich genöthigt sehen, zwischen einem öffentlichen und einem
Privat=Vorbehalte zu unterscheiden, und jenem den Vor¬
zug vor diesem zu geben. So wenig aber in diesen Hin¬
sichten das reservirte Eigenthum nach den, beim Pfand¬
rechte geltenden Grundsätzen beurtheilt werden kann, eben
so wenig darf dies auch geschehen, hinsichtlich des Ge¬
genstandes auf welchen sich dasselbe erstreckt. Diejenigen
Rechtslehrer indeß, welche hierin einverstanden sind, welche
das reservirte Eigenthum nicht für ein bloßes Pfandrecht
gelten lassen wollen, sind dennoch keineswegs über den
eigentlichen Sinn des pacti reservati dominii, und
über die daraus für beide Theile entspringenden Rechte
und Verbindlichkeiten einig.
Gensler **), Dunker ***), von Geyso*
*) Vergl. auch Dunker a. a. O.
*) Archiv für die civil. Praxis. Bd. II. Nr. 29.
***) Neues Rheinisches Museum. Bd. VI. N. 4.
***) Zeitschr. für Civilrecht und Proceß. Bd. V. Nr. 11.
Max-Planck-Institut für