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den früheren Hefte, welche Monographien enthielten, sind
im 3. Hefte S. 174 Jahrgang 1837, und im 3. Hefte
Seite 144 Jahrgang 1839 dieser Zeitung rühmlich er¬
wähnt. Das vorliegende Schlußheft bringt uns sechs
kürzere Abhandlungen, und darf sich nicht minder wie die
vorhergegangenen, eine beifällige Aufnahme versprechen.
Der practische Gesichtspunct hat auch bei diesen Arbeiten
die Verfasser vornehmlich geleitet. Für das hannoversche
Particularrecht ist besonders die 2. Abhandlung über das
Bienenrecht von Interesse. Die einzelnen besprochenen
Materien sind folgende: 1) Practische Bemerkungen über
Majorat, Minorat und Körrecht, besonders in Hinsicht
auf Bauergüter. Von J. Scholz III. 2) Zum Bienen¬
rechte, insonderheit nach den im F. Lüneburg darüber
geltenden Rechtsgrundsätzen. Mitgetheilt vom Advocaten
Gans in Celle. 3) Bemerkungen über den wahren oder
gemeinen und den wirthschaftlichen Werth der Sachen
und deren Ermittelung. Von J. Scholz III. 4) Ueber
die Eigenthümlichkeiten der bäuerlichen Hofverlaßcontracte
im F. Blankenburg und über die Anfechtbarkeit dieser Con¬
tracte wegen Verletzung der Rechte eines Notherben.
Von Dr. jur. R. Degener. 5) Ueber Vertheilung der
Gemeindelasten, besonders in Dorfsgemeinden. Von I.
Scholz III. 6) Ueber die Sachbefähigung der Ge¬
meinde oder der Einzeln bei Streitigkeiten über Angele¬
genheiten der Dorfgemeinden. Von I. Scholz III.
Gedruckt bei A. Pockwitz in Stade.
Verlegt von Herold und Wahlstab in Lüneburg.
Max-Planck-Institut für