Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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Beklagten oder auch auf beiden Seiten mehrere Personen 
vorhanden sind, welche entweder ihre Ansprüche gemein¬ 
schaftlich verfolgen oder sich gegen die Ansprüche des Klä¬ 
gers gemeinschaftlich zu vertheidigen suchen. Eine solche 
Verbindung mehrerer Personen zur Führung eines ge¬ 
meinschaftlichen Rechtsstreits wird bekanntlich Streitge¬ 
nossenschaft oder litis consortium genannt; vorausgesetzt, 
daß sie nicht etwa eine juristische Person bilden, wie z. B. 
die Mitglieder einer klagenden oder beklagten Gemeinde, 
in welchem Falle juristisch keine Mehrheit von Klägern 
oder Beklagten vorhanden ist; sondern daß ungeachtet 
dieser Verbindung doch noch ein jeder Theilnehmer als 
besonders berechtigt erscheint. 
Die Verbindung mehrerer Kläger zur Führung eines 
gemeinschaftlichen Rechtsstreits nennt man active=, die 
mehrerer Beklagten zu einem gleichen Zwecke, passive 
Streitgenossenschaft. 
Die erstere ist nur zulässig, wenn die Gesammtheit 
der klagenden Personen in einer communio juris steht, 
oder wenn den Ansprüchen Aller, dasselbe historische und 
rechtliche Klagfundament zum Grunde liegt. 
Die zweite ist nur dann zulässig, wenn die Gesammt¬ 
heit der Beklagten in einer sogenannten communio obli¬ 
gationis sich befinden oder aus demselben rechtlichen und 
historischen Grunde dem Kläger verpflichtet und aus dem¬ 
selben von diesem in Anspruch genommen sind. Unter 
einer communio juris oder obligationis versteht man 
bekanntlich die Theilnahme mehrerer Personen an einem 
ungetheilten Rechte, oder einer ungetheilten Verbindlich¬ 
keit. Jeder Berechtigte hat einen verhältnißmäßigen im 
Zweifel gleichen Antheil am Ganzen und jeder Verpflich¬ 
tete ist zur Leistung eines verhältnißmäßigen Antheils 
Max-Planck-Institut für
	        
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