lige Wehrfester auf der an die Landesherrschaft eigenbehö¬
rigen Gesmolds Stätte zu Hörne, mit den Eheleuten
Colon Herm. Heinr. Gösmann und Marie Elisabeth
Wehrfestern auf der an das Haus Sutthausen von Stael'¬
scher Seits eigenbehörigen Gösmanns Stätte zu Hasber¬
gen, einen Vertrag dahin ab, daß sie, die Eheleute Ges¬
mold, zum Vortheil 'ihres ältesten Sohnes und Anerben
Christ. Heinr. Rud. Gesmold und dessen Braut, der im
von Staelschen Eigenthum stehenden Anerbin der gedach¬
ten Gösmanns Stätte, sich ihres Colonatrechts und ihrer
Leibzucht von Gesmolds Stätte unter der Bedingung
begeben, daß sie mit Einverständniß ihres gedachten
Sohns in die Rechte der Eheleute Gösmann treten und
das Gösmanns Colonat annehmen, wogegen den Che¬
leuten Gösmann die Leibzucht von Gesmolds Stätte
überlassen wird.
Nachdem dieser Vertrag in den Hauptbestimmungen
zur Ausführung gekommen, des Endes die Anerbin der
Gösmanns Stätte aus dem von Staelschen Eigenthum
entlassen und in den Landesherrlichen Eigenthum getre¬
ten, hiernächst auch sich mit dem Anerben auf Gesmolds
Stätte verheirathet, mithin Colona Gesmold geworden
immittelst auch der in Folge des Contracts Colon Gös¬
mold gewordene, vormalige Colon Gesmold verstorben
war, trat die damalige Colona Gesmold unter Beitritt
ihres Ehemanns, des Colon Gesmold, für sich und Na¬
mens ihres ältesten Sohns, Herm. Heinr. Gesmold
gegen die verwittwete Colona Gösmann, vormalige Co¬
lona Gesmold, beim K. Amte Osnabrück klagend, dahin
auf, daß der oben erwähnte Vertrag annullirt, mithin
ihr und ihrem Sohne das Gösmanns Colonat zur freien
Disposition überlassen werde. Diese Klage ward darauf
Max-Planck-Institut für