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ständniß führenden Mittel, Furcht und Angst vor augen¬
blicklich vollzogen werdender Strafe, persönliches Ansehen
und den geheimen Zauber vorausgesetzt und vermuthet
werdender Gewalt, einzuwirken.
Nur die in continenti verfügte und vollzogene
Strafe und Coercition könne bei dem gemeinen Men¬
schen, bei dem verwahrlosten Gemüthe des Verbrechers
den gewünschten Erfolg haben und die den Inquirenten
so durchaus nothwendige Autorität erhalten; die Einho¬
lung einer Strafverfügung von Königlicher Justiz=Canzlei
in solchen Fällen würde dagegen die Inquisitoriate in den
Augen des Verbrechers, der einstweilen über das, was er
dem Inquirenten ungestraft geboten, triumphiren dürfe,
nur in ein lächerliches Licht setzen, da dem Inquisiten
dadurch die Ohnmacht desselben gezeigt werden würde.
Komme nun aber auch nach wahrscheinlich mehreren
Wochen die Strafverfügung der Oberbehörde, so werde
sie eine ganz andere Wirkung haben als erwünscht sei,
denn der Inquisit habe nun sein Vergehen, seine Frech¬
heit vergessen und werde nun durch die spät eintretende
Strafe nur noch hartnäckiger und verstockter.
Das Amt mögte den Inquisiten in dieser Hinsicht
mit einem Jagdhunde ehrfurchtsvollst vergleichen, der
Tage lang nachher, nachdem er einen Fehler gemacht
habe, Schläge bekomme; er wisse nicht mehr recht wofür
er geschlagen werde, er werde boshaft, bei nächster Ge¬
legenheit begehe er denselben Fehler, er sei verschlagen
und verliere den Appell.
Die Kgl. Justiz=Canzlei zu ** gab jedoch dem Amte
hierauf unterm 8. October 1838 folgendes zu erkennen:
Die Criminal=Instruction Capitel VIII. §. 18.
schreibt in Betreff der Confrontation der Zeugen
Max-Planck-Institut für