Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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ständniß führenden Mittel, Furcht und Angst vor augen¬ 
blicklich vollzogen werdender Strafe, persönliches Ansehen 
und den geheimen Zauber vorausgesetzt und vermuthet 
werdender Gewalt, einzuwirken. 
Nur die in continenti verfügte und vollzogene 
Strafe und Coercition könne bei dem gemeinen Men¬ 
schen, bei dem verwahrlosten Gemüthe des Verbrechers 
den gewünschten Erfolg haben und die den Inquirenten 
so durchaus nothwendige Autorität erhalten; die Einho¬ 
lung einer Strafverfügung von Königlicher Justiz=Canzlei 
in solchen Fällen würde dagegen die Inquisitoriate in den 
Augen des Verbrechers, der einstweilen über das, was er 
dem Inquirenten ungestraft geboten, triumphiren dürfe, 
nur in ein lächerliches Licht setzen, da dem Inquisiten 
dadurch die Ohnmacht desselben gezeigt werden würde. 
Komme nun aber auch nach wahrscheinlich mehreren 
Wochen die Strafverfügung der Oberbehörde, so werde 
sie eine ganz andere Wirkung haben als erwünscht sei, 
denn der Inquisit habe nun sein Vergehen, seine Frech¬ 
heit vergessen und werde nun durch die spät eintretende 
Strafe nur noch hartnäckiger und verstockter. 
Das Amt mögte den Inquisiten in dieser Hinsicht 
mit einem Jagdhunde ehrfurchtsvollst vergleichen, der 
Tage lang nachher, nachdem er einen Fehler gemacht 
habe, Schläge bekomme; er wisse nicht mehr recht wofür 
er geschlagen werde, er werde boshaft, bei nächster Ge¬ 
legenheit begehe er denselben Fehler, er sei verschlagen 
und verliere den Appell. 
Die Kgl. Justiz=Canzlei zu ** gab jedoch dem Amte 
hierauf unterm 8. October 1838 folgendes zu erkennen: 
Die Criminal=Instruction Capitel VIII. §. 18. 
schreibt in Betreff der Confrontation der Zeugen 
Max-Planck-Institut für
	        
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