Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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Abhandlungen und Rechtsfälle. 
I. Die Vornahme einer gleichzeitigen Confron¬ 
tation mehrerer Zeugen mit einem Inquisiten 
darf ein Instruent sich nicht erlauben, desglei¬ 
chen über die Unzulässigkeit körperlicher Züch¬ 
tigungen der Inquisiten, ohne zuvor eingeholte 
höhere Genehmigung. 
In einem Criminalfalle hatte die betreffende Justiz¬ 
Canzlei es gerügt, daß das unterfuchende Amt, der be¬ 
stimmten Vorschrift des Cap. VIII. §. 18. der Criminal¬ 
Instruction zuwider, mehrfach mehrere Zeugen zu gleicher 
Zeit mit dem Inquisiten confrontirt habe, und daß der 
Inquisit, ohne daß dazu ihre vorherige Genehmigung 
eingeholt worden, mit einer körperlichen Züchtigung belegt 
wäre. Gegen diesen Vorwurf suchte sich das Amt durch 
folgende Bemerkungen zu rechtfertigen. 
Was den ersten Punkt anbetreffe, so habe es geglaubt, 
da Inquisit ein so durchtriebener, frecher und gewandter 
Mensch sei, wie er wohl selten vor den Schranken des 
Criminal=Richters stehe, auf welchen, obwohl sein Gesicht 
das Geständniß der Schuld und das Gepräge eines Bö¬ 
sewichts an sich trage, durch gewöhnliche Mittel überall 
nicht gewirkt werden könne, in außerordentlichen Fällen 
außerordentliche Mittel anwenden und von der Regel 
abweichen zu dürfen, weshalb es, um dem Inquisiten 
mehr zu imponiren und das Gewicht der Confrontation 
zu erhöhen, demselben einige Mal Mehrere gegenüber 
gestellt habe. Wo die Confrontation mit Einzelnen erfolg¬ 
los bleibe, wirke doch, wie es aus Erfahrung behaupten 
Max-Planck-Institut für
	        
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