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Abhandlungen und Rechtsfälle.
I. Die Vornahme einer gleichzeitigen Confron¬
tation mehrerer Zeugen mit einem Inquisiten
darf ein Instruent sich nicht erlauben, desglei¬
chen über die Unzulässigkeit körperlicher Züch¬
tigungen der Inquisiten, ohne zuvor eingeholte
höhere Genehmigung.
In einem Criminalfalle hatte die betreffende Justiz¬
Canzlei es gerügt, daß das unterfuchende Amt, der be¬
stimmten Vorschrift des Cap. VIII. §. 18. der Criminal¬
Instruction zuwider, mehrfach mehrere Zeugen zu gleicher
Zeit mit dem Inquisiten confrontirt habe, und daß der
Inquisit, ohne daß dazu ihre vorherige Genehmigung
eingeholt worden, mit einer körperlichen Züchtigung belegt
wäre. Gegen diesen Vorwurf suchte sich das Amt durch
folgende Bemerkungen zu rechtfertigen.
Was den ersten Punkt anbetreffe, so habe es geglaubt,
da Inquisit ein so durchtriebener, frecher und gewandter
Mensch sei, wie er wohl selten vor den Schranken des
Criminal=Richters stehe, auf welchen, obwohl sein Gesicht
das Geständniß der Schuld und das Gepräge eines Bö¬
sewichts an sich trage, durch gewöhnliche Mittel überall
nicht gewirkt werden könne, in außerordentlichen Fällen
außerordentliche Mittel anwenden und von der Regel
abweichen zu dürfen, weshalb es, um dem Inquisiten
mehr zu imponiren und das Gewicht der Confrontation
zu erhöhen, demselben einige Mal Mehrere gegenüber
gestellt habe. Wo die Confrontation mit Einzelnen erfolg¬
los bleibe, wirke doch, wie es aus Erfahrung behaupten
Max-Planck-Institut für