Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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2ten Ausg.) habe ich auszuführen gesucht, daß in Be¬ 
ziehung auf die vom Anerben einer eigenbehörigen Stätte 
während seiner Minderjährigkeit, wenngleich unter Beob¬ 
achtung der gesetzlichen Erfordernisse, vorgenommene Ab¬ 
tretung seines Anerbrechts die Grundsätze des Römischen 
Rechts von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
wegen Minderjährigkeit völlig anwendbar sind. Hiebei 
versteht es sich jedoch von selbst, daß der Verzicht oder 
die Abtretung nicht mit einer andern, zufolge gesetzlicher 
Vorschrift den Verlust des Anerbrechts nach sich ziehen¬ 
den Handlung oder Thatsache verknüpft sein darf, welche, 
ihrer Natur und Beschaffenheit nach, der Richter durch 
Restitutionsertheilung nicht ungeschehen machen kann. 
Dahin gehört die Lösung des Freibriefes, oder Uebertritt 
in ein fremdes Eigenthum, die Annahme eines andern 
eigenpflichtigen Erbes, die gutsherrliche Auslobung aus 
der Stätte, wenngleich Fälle der ersteren Art, welche 
sich auf die Verbindung der persönlichen Eigenbehörigkeit 
mit dem Colonatbesitze beziehen, seit der gesetzlichen Auf¬ 
hebung der ersteren nicht mehr vorkommen können, indem 
es sich von selbst versteht, daß mit der gänzlichen Auf¬ 
hebung des Leibeigenthums der Besitzer des Colonats 
und ihrer Familien jenes persönliche Verhältniß zum 
Gutsherrn nicht mehr Bedingung des Colonatbesitzes 
sein kann. 
Die nachfolgenden beiden, auch in anderen Bezie¬ 
hungen interessanten Rechtsfälle werden zur nähern Erläu¬ 
terung dieses Gegenstandes dienen. 
Erster Fall. 
Am 29sten April 1823 schlossen die Eheleute Colon 
Joh. Herm. Gesmold und Marie, geb. Lindlage, dama¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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