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2ten Ausg.) habe ich auszuführen gesucht, daß in Be¬
ziehung auf die vom Anerben einer eigenbehörigen Stätte
während seiner Minderjährigkeit, wenngleich unter Beob¬
achtung der gesetzlichen Erfordernisse, vorgenommene Ab¬
tretung seines Anerbrechts die Grundsätze des Römischen
Rechts von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Minderjährigkeit völlig anwendbar sind. Hiebei
versteht es sich jedoch von selbst, daß der Verzicht oder
die Abtretung nicht mit einer andern, zufolge gesetzlicher
Vorschrift den Verlust des Anerbrechts nach sich ziehen¬
den Handlung oder Thatsache verknüpft sein darf, welche,
ihrer Natur und Beschaffenheit nach, der Richter durch
Restitutionsertheilung nicht ungeschehen machen kann.
Dahin gehört die Lösung des Freibriefes, oder Uebertritt
in ein fremdes Eigenthum, die Annahme eines andern
eigenpflichtigen Erbes, die gutsherrliche Auslobung aus
der Stätte, wenngleich Fälle der ersteren Art, welche
sich auf die Verbindung der persönlichen Eigenbehörigkeit
mit dem Colonatbesitze beziehen, seit der gesetzlichen Auf¬
hebung der ersteren nicht mehr vorkommen können, indem
es sich von selbst versteht, daß mit der gänzlichen Auf¬
hebung des Leibeigenthums der Besitzer des Colonats
und ihrer Familien jenes persönliche Verhältniß zum
Gutsherrn nicht mehr Bedingung des Colonatbesitzes
sein kann.
Die nachfolgenden beiden, auch in anderen Bezie¬
hungen interessanten Rechtsfälle werden zur nähern Erläu¬
terung dieses Gegenstandes dienen.
Erster Fall.
Am 29sten April 1823 schlossen die Eheleute Colon
Joh. Herm. Gesmold und Marie, geb. Lindlage, dama¬
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