Full text: Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 12 (1829))

in den Jahren 1827 u. 1828 erschien. jurist. Literatur. 3 
sonen weder jemals Realität gehabt habe, noch haben 
werde; allein sie sagen, dass die Rechtswissenschaft 
seiner als einer nothwendigen Abstraction bedürfe, 
um daraus die Rechte der Menschen, als aus ihrer Ur¬ 
quelle, kennen zu lernen, - 
an der aus dieser 
Grundlage entwickelten allgemeinen Rechtstheorie einen 
Anhaltspunct zur Beurtheilung zu gewinnen, wie weit 
sich der Umfang und die Grenzen der gesetzgebenden 
Macht im Staate erstrecken können — und daraus das 
Völkerrecht zu begründen, das, wo positives Über¬ 
einkommen der Völker, oder eine allgemein anerkann¬ 
te Völkersitte mangelt, wirklich nichts Anderes sey, 
als die Anwendung dieser Theorie des natürlichen 
Privatrechtes auf Völker, die allerdings im Natur¬ 
stande gegen einander stünden und sich (als Collectiv¬ 
s. g. moralische Personen) wechselseitig eben so ver¬ 
hielten, wie sich die einzelnen Personen im Naturstan¬ 
de, hätte er für sie Realität, verhalten würden. 
Auf diese Hypothese des Naturstandes bauend, lehrte 
schon Freiherr von Martini an der Universität zu 
Wien *) das Naturrecht, und sein auf diese Grundlage 
hin abgefasstes Lehrbuch **) diente bis zum Jahre 1802 
*) Hier war er der erste Lehrer des Naturrechtes (1754); an 
anderen Universitäten der österreichischen Monarchie, na¬ 
mentlich Freiburg und Insbruck und ba auch zu 
Prag, wurde schon früher Naturrecht gelehrt. 
**) Carolus Ant. de Martini Positiones juris naturae 
(Vindob. 1762.). Hievon erschienen zahlreiche neuere 
Auflagen und auch mehrere deutsche Übersetzun¬ 
gen, wovon die jüngste 1797 (Wien), unter dem Titel: 
Max-Planck-Institut für
	        
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