Metadaten : Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 3 (1826))

170  Chr.  Lud.  Ern.  Stemann,  de  vet.  dotis  act.
andere  nämlich  ist  die  a.  rei  uxoriae,  und  die  Meinung, -
  es  sey  der  Ausdruck  de  dote  actio  der  generische -
  für  beide  Klagen  (p.  10.),  stimmt  ganz  mit  der
vom  Ref.  ebenfalls  bereits  öffentlich  geäusserten  Ansicht -
  zusammen  *).  Die  Unterschiede  dieser  Klagen
bestanden  darin,  dass  die  a.  ex  stipulatu,  als  stricti  juris -
  auf  die  Erben  übergeht  und  in  solidum  d.  h.  unbeschränkt -
  durch  Retentionen,  sg.  benef.  competentiae
und  Aufschub  im  Rückzahlen  zulässig  ist,  dass  sie
nicht,  wie  die  a.  rei  ux.  dem  edicto  de  alterutro  unterworfen -
  ist,  aber  auch  nicht  wie  diese  ein  privilegium -
  exigendi  geniefst,  wogegen  jedoch  ein  Pfandrecht
zu  bedingen  möglich  war.  —  Diesen  lezten  Unterschied
hat  der  Verf.  übersehen,  die  übrigen  erörtert  er  so,
dass  er  zuerst  zu  zeigen  sucht,  wie  von  einer  wirklichen -
  Dos  nur  bey  Ehe  ohne  manus  die  Rede  seyn
könne,  einige  Worte  über  die  Entstehung  der  dotis
actio  hinzufügt,  und  dann  zunächst  von  dem  (unter  jenen -
  Verschiedenheiten  wohl  historisch  späteren)  Ed.  de
alterutro  (p.  12—  18.),  dann  von  den  Retentionen  (p.
18—30.),  von  den  Personen,  welchen  nach  aufgelösster -
  Ehe  das  Rückforderungsrecht  zustand  (p.30  —  38.),
von  der  Zeit  der  Rückgabe  (p.  38  sq.)  und  zulezt  von
der  „condemnatio  in  solidum“  d.  h.  hier  von  der  nur
beim  judicium  rei  uxoriae  durch  die  Rücksicht  aufs
*)  Gesch.  des  R.  Privatr.  S.  588.  Not.  11.  Gelegentlich  sey
hier  der  sehr  unangenehme  Schreibfehler  berichtigt,  dass
S.  70.  Z.  11.  lex  Horatia  für  Hortensia,  und  S.  71.
Z.  9.  Tribun  Horatius  für  Dictator  Hortensius
steht,  da  doch  S.74.  a.  E.  das  Richtige  sagt.
Z.
Max-Planck-Institut  für
europ
            
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