170 Chr. Lud. Ern. Stemann, de vet. dotis act.
andere nämlich ist die a. rei uxoriae, und die Meinung, -
es sey der Ausdruck de dote actio der generische -
für beide Klagen (p. 10.), stimmt ganz mit der
vom Ref. ebenfalls bereits öffentlich geäusserten Ansicht -
zusammen *). Die Unterschiede dieser Klagen
bestanden darin, dass die a. ex stipulatu, als stricti juris -
auf die Erben übergeht und in solidum d. h. unbeschränkt -
durch Retentionen, sg. benef. competentiae
und Aufschub im Rückzahlen zulässig ist, dass sie
nicht, wie die a. rei ux. dem edicto de alterutro unterworfen -
ist, aber auch nicht wie diese ein privilegium -
exigendi geniefst, wogegen jedoch ein Pfandrecht
zu bedingen möglich war. — Diesen lezten Unterschied
hat der Verf. übersehen, die übrigen erörtert er so,
dass er zuerst zu zeigen sucht, wie von einer wirklichen -
Dos nur bey Ehe ohne manus die Rede seyn
könne, einige Worte über die Entstehung der dotis
actio hinzufügt, und dann zunächst von dem (unter jenen -
Verschiedenheiten wohl historisch späteren) Ed. de
alterutro (p. 12— 18.), dann von den Retentionen (p.
18—30.), von den Personen, welchen nach aufgelösster -
Ehe das Rückforderungsrecht zustand (p.30 — 38.),
von der Zeit der Rückgabe (p. 38 sq.) und zulezt von
der „condemnatio in solidum“ d. h. hier von der nur
beim judicium rei uxoriae durch die Rücksicht aufs
*) Gesch. des R. Privatr. S. 588. Not. 11. Gelegentlich sey
hier der sehr unangenehme Schreibfehler berichtigt, dass
S. 70. Z. 11. lex Horatia für Hortensia, und S. 71.
Z. 9. Tribun Horatius für Dictator Hortensius
steht, da doch S.74. a. E. das Richtige sagt.
Z.
Max-Planck-Institut für
europ