Chr. Lud. Ern. Stemann, de vet, dotis act. etc. 169
migen zu lassen, „consules, ut convocarent patres, -
coegit“, ist doch wahrlich so gut wie keines,
denn der Tribun hat ja nicht convocirt, und die Consuln -
haben dem Drang der Umstände, nicht einem
wirklichen Zwangsrecht der Tribunen nachgegeben,
Die Worte des Capito bey Gell. 14, 8. aber: „nam
et tribunis plebis senatus habendi jus erat, quamquam
senatores non essent ante Atinium plebiscitum" könnten -
doch wohl auch so verstanden werden: „Obgleich
die Tribunen vor der lex Atinia nicht einmal Mitglieder -
des Senats waren, so sind sie seitdem so weit ge
kommen, dafs sie sogar das Präsidium führen dürfen
(oder das jus convocandi haben, das ihnen in der spâteren -
Zeit freilich unleugbar zustand). — Der Verf.
gibt zu fortgesezter Erörterung- über die Gewalt der
Tribunen Hoffnung, möchte seine Zusage in Erfüllung
gehen!
Z.
Chr. Ludw. Ern. Stemann Diss. inaug. de veteris -
dotis actionum, rei uxoriae atque ex stipulatu.
differentiis. Kil. 1826. 40 S. 4. I11 gr.
Die nach aufgelöfster Ehe zuständige Klage auf
Rückgabe der Dos war vor Justinian eine andere
wenn eine über diese Rückgabe getroffene Verabredung,
eine andere, wenn die vom Gesetz verliehene Garantie
des Rückfalls zur Grundlage dient. Jene war ex stipulatu -
oder praescriptis verbis actio, welcher lezteren
unser Vf. nur einmal beiläufig gedenkt, ohne übrigens
auf die Frage einzugehn, ob sie von der andern Klage -
eben so verschieden sey, als die ex stipulatu. Die
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