Full text: Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 23 (1833))

Lehrbuch des Strafrechts, zweite Ausg. 221 
hende sorgfältige Vergleichung der beiden Ausgaben 
hat uns diese Resultate geliefert, und zugleich die 
angenehme Ueberzeugung verschafft, dass die Auf¬ 
merksamkeit, welche unsere erste Anzeige dieses 
Werkes (Jahrb. VII. S. 182—209) demselben durch 
sehr in's Einzelne gehende Bemerkungen widmete, 
bei dem würdigen Verf. volle Erwiederung gefunden 
hat, indem jene Bemerkungen fast alle in der neuen 
Ausgabe berücksichtigt wurden. So ist in jenen neuen 
§§. 263—265. das früher mangelnde Capitel von 
der Unterschlagung eingeschaltet, zu dem 
§. 288. (270.) vom Landzwange die in Arabien 
unter dem Namen scopelismus nach L. 9. D. de ex¬ 
traord. crim. vorkommende Art gefährlicher Drohun¬ 
gen in Note d. hinzugefügt, welche, besonders weil 
sie bis dahin in den meisten Lehrbüchern übergan¬ 
gen wurde, nur noch mit den Hauptworten des Ge¬ 
setzes: „oxogeiv, i. e. lapides ponere, indicio fu¬ 
turos, quod si quis eum agrum coluisset, malo 
letho periturus esset, insidiis eorum, qui scopu¬ 
los posuissent" hätte erläutert werden sollen, wie 
solche Hauptstellen schon in der ersten Ausgabe häufig 
in den Anmerkungen vorkamen, und sehr zweck¬ 
mässig in der neuen noch an vielen Orten ergänzt 
und zwar zum Theil auch in der Art ergänzt wor¬ 
den sind, dafs die Worte früher schon citirt gewe¬ 
sener Stellen, oder auch, Statt der früher angeführ¬ 
ten einzelnen Worte, die Stelle im Zusammenhange, 
oder wenigstens mit mehrern Worten beigefügt wur¬ 
den; nämlich §. 4. Note e. 23. d. 37.b. 38. b. 47.a. 
67. d. 95. c. 132. b. u. f. 141b. a. 146.e. 157. d. 167.c. 
15* 
ae 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer