Lehrbuch des Strafrechts, zweite Ausg. 221
hende sorgfältige Vergleichung der beiden Ausgaben
hat uns diese Resultate geliefert, und zugleich die
angenehme Ueberzeugung verschafft, dass die Auf¬
merksamkeit, welche unsere erste Anzeige dieses
Werkes (Jahrb. VII. S. 182—209) demselben durch
sehr in's Einzelne gehende Bemerkungen widmete,
bei dem würdigen Verf. volle Erwiederung gefunden
hat, indem jene Bemerkungen fast alle in der neuen
Ausgabe berücksichtigt wurden. So ist in jenen neuen
§§. 263—265. das früher mangelnde Capitel von
der Unterschlagung eingeschaltet, zu dem
§. 288. (270.) vom Landzwange die in Arabien
unter dem Namen scopelismus nach L. 9. D. de ex¬
traord. crim. vorkommende Art gefährlicher Drohun¬
gen in Note d. hinzugefügt, welche, besonders weil
sie bis dahin in den meisten Lehrbüchern übergan¬
gen wurde, nur noch mit den Hauptworten des Ge¬
setzes: „oxogeiv, i. e. lapides ponere, indicio fu¬
turos, quod si quis eum agrum coluisset, malo
letho periturus esset, insidiis eorum, qui scopu¬
los posuissent" hätte erläutert werden sollen, wie
solche Hauptstellen schon in der ersten Ausgabe häufig
in den Anmerkungen vorkamen, und sehr zweck¬
mässig in der neuen noch an vielen Orten ergänzt
und zwar zum Theil auch in der Art ergänzt wor¬
den sind, dafs die Worte früher schon citirt gewe¬
sener Stellen, oder auch, Statt der früher angeführ¬
ten einzelnen Worte, die Stelle im Zusammenhange,
oder wenigstens mit mehrern Worten beigefügt wur¬
den; nämlich §. 4. Note e. 23. d. 37.b. 38. b. 47.a.
67. d. 95. c. 132. b. u. f. 141b. a. 146.e. 157. d. 167.c.
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