der baier. Landesgesetzgeb. bis Maximilian I. 163
Maximilian I. Das gesetzliche Erbe, welches die
Zeit Maximilians I. überkam, bestand sonach in
der Landesfreiheits-Erklärung, dem refor¬
mirten Landrechte, der erneuten Gerichts-
Ordnung und der vermehrten und verbesserten
Landespolizei-Ordnung.
Aber der Zustand des beginnenden 17. Jahrh.
duldete keine langbestehende Gesetzgebung: die Um¬
gestaltung so vieler Verhältnisse, der Widerspruch,
in welchen Wissenschaft und bestehendes Recht al¬
lenthalben geriethen, die besondern Mängel des ge¬
richtlichen Verfahrens, denen man in Baiern durch
die Einführung eines s. g. summarischen Pro¬
desses vergebens abzuhelfen suchte, die Unzuläng
lichkeit der Landesordnung, endlich die durch Re¬
ception der C. C. C. keineswegs geheilten Gebrechen
der Criminaljustiz mussten durchgreifende Reformen
hervorrufen. Der Verf. berichtet, nun ausführlich,
wie unter Maximilian I. im J. 1606 die Anträge
und Arbeiten begannen, wie zuerst die Polizei¬
ordnung, dann auch die summarische Pro-
cefsordnung und endlich das gesammte Land¬
recht in Berathung gezogen wurde, worauf 1616
die Publication der sämmtlichen neuen Landesge¬
setze unter dem Titel des „Landrechts“ erfolgte,
womit dem Gebäude baierischer Gesetzgebung, an
dem so viele Jahrhunderte gearbeitet hatten, der
Schlufs gegeben wurde.
Diefs sind die Grundzüge der Schrift — belebt
durch einen Reichthum urkundlicher Mittheilungen
und historischer Details, welche eine lebhafte An¬
ge
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin