Full text: Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 23 (1833))

der baier. Landesgesetzgeb. bis Maximilian I. 163 
Maximilian I. Das gesetzliche Erbe, welches die 
Zeit Maximilians I. überkam, bestand sonach in 
der Landesfreiheits-Erklärung, dem refor¬ 
mirten Landrechte, der erneuten Gerichts- 
Ordnung und der vermehrten und verbesserten 
Landespolizei-Ordnung. 
Aber der Zustand des beginnenden 17. Jahrh. 
duldete keine langbestehende Gesetzgebung: die Um¬ 
gestaltung so vieler Verhältnisse, der Widerspruch, 
in welchen Wissenschaft und bestehendes Recht al¬ 
lenthalben geriethen, die besondern Mängel des ge¬ 
richtlichen Verfahrens, denen man in Baiern durch 
die Einführung eines s. g. summarischen Pro¬ 
desses vergebens abzuhelfen suchte, die Unzuläng 
lichkeit der Landesordnung, endlich die durch Re¬ 
ception der C. C. C. keineswegs geheilten Gebrechen 
der Criminaljustiz mussten durchgreifende Reformen 
hervorrufen. Der Verf. berichtet, nun ausführlich, 
wie unter Maximilian I. im J. 1606 die Anträge 
und Arbeiten begannen, wie zuerst die Polizei¬ 
ordnung, dann auch die summarische Pro- 
cefsordnung und endlich das gesammte Land¬ 
recht in Berathung gezogen wurde, worauf 1616 
die Publication der sämmtlichen neuen Landesge¬ 
setze unter dem Titel des „Landrechts“ erfolgte, 
womit dem Gebäude baierischer Gesetzgebung, an 
dem so viele Jahrhunderte gearbeitet hatten, der 
Schlufs gegeben wurde. 
Diefs sind die Grundzüge der Schrift — belebt 
durch einen Reichthum urkundlicher Mittheilungen 
und historischer Details, welche eine lebhafte An¬ 
ge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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