der baier. Landesgesetzgeb. bis Maximilian I. 161
ben einzelnen Städten zugefertigt habe und die wei¬
tere Ergänzung und Zusammenstellung mit den Lo¬
calstatuten — in welche nach des Kaisers Willen
nicht sollté eingegriffen werden, den Städten selbst
anheimgab.
Eine neue Gestalt erhielt aber die baierische Ge¬
setzgebung durch die Theilung des Herzog
thums unter Ludwigs Nachfolgern — indem nun
dieselbe in beiden Landestheilen abgesondert fortgeht
und durch die Ausbildug der ständischen Cor¬
porationen, deren politische Stellung weiter ausge¬
führt wird, — indem diese fortan in beständige Concur¬
renz treten und so der Gesetzgebung den Charakter
vertragsmässiger Uebereinkunft geben. Die Gelegen
heit bei den Erbhuldigungen und bei den so oft wie
derkehrenden Geldbedürfnissen wahrnehmend, ver¬
schafften sich die Stände die Freiheitsbriefe (de
ren erster die Ottonische Handveste) — in de¬
ren Fassung aber zu viel Unbestimmtes und verschie
dener Auslegung Fähiges lag, als dass nicht das Stre¬
ben entstehen sollte, das in diesen Freiheitsbriefen
Vereinzelte, mit Berücksichtigung neuer Wünsche
und Begehren, in ein schriftliches Grundge
setz zusammenzufassen.
Es folgt nun ein genaues Detail der verschiede¬
nen Versuche, welche in den beiden Landestheilen
von den Fürsten und der Landschaft zu jenem Ende
gemacht wurden (im Münchner u. Straubinger Lan¬
destheile unter Albrecht III. i. J. 1458, 1459, unter
Albrecht IV. auf dem Tage von 1494; im Landshu¬
ter Antheile unter Ludwig 1474—) bis endlich nach
.
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