Full text: Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 23 (1833))

der baier. Landesgesetzgeb. bis Maximilian I. 161 
ben einzelnen Städten zugefertigt habe und die wei¬ 
tere Ergänzung und Zusammenstellung mit den Lo¬ 
calstatuten — in welche nach des Kaisers Willen 
nicht sollté eingegriffen werden, den Städten selbst 
anheimgab. 
Eine neue Gestalt erhielt aber die baierische Ge¬ 
setzgebung durch die Theilung des Herzog 
thums unter Ludwigs Nachfolgern — indem nun 
dieselbe in beiden Landestheilen abgesondert fortgeht 
und durch die Ausbildug der ständischen Cor¬ 
porationen, deren politische Stellung weiter ausge¬ 
führt wird, — indem diese fortan in beständige Concur¬ 
renz treten und so der Gesetzgebung den Charakter 
vertragsmässiger Uebereinkunft geben. Die Gelegen 
heit bei den Erbhuldigungen und bei den so oft wie 
derkehrenden Geldbedürfnissen wahrnehmend, ver¬ 
schafften sich die Stände die Freiheitsbriefe (de 
ren erster die Ottonische Handveste) — in de¬ 
ren Fassung aber zu viel Unbestimmtes und verschie 
dener Auslegung Fähiges lag, als dass nicht das Stre¬ 
ben entstehen sollte, das in diesen Freiheitsbriefen 
Vereinzelte, mit Berücksichtigung neuer Wünsche 
und Begehren, in ein schriftliches Grundge 
setz zusammenzufassen. 
Es folgt nun ein genaues Detail der verschiede¬ 
nen Versuche, welche in den beiden Landestheilen 
von den Fürsten und der Landschaft zu jenem Ende 
gemacht wurden (im Münchner u. Straubinger Lan¬ 
destheile unter Albrecht III. i. J. 1458, 1459, unter 
Albrecht IV. auf dem Tage von 1494; im Landshu¬ 
ter Antheile unter Ludwig 1474—) bis endlich nach 
. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
euro
	        
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