160 M. Freih..».. Freyberg, über d. hist. Gang
Schrannengerichte, energischen Schutz und si¬
chere Vollziehung zu gewähren beabsichtigte — mit
aller möglicher Schonung des Localen und Particula¬
ren. Gleiche Abhilfe sollte den an gleicher Verwir¬
rung leidenden städtischen Verfassungen gegeben wer¬
den, durch ein gemeines baierisches Stadtrecht¬
das versiegelte Buch, über dessen Quellen, In¬
halt und legislative Bedeutung, sowie über dessen
gesetzliche Publication nähere Aufschlüsse gegeben
werden.
Es besteht dasselbe aus 206 Artikeln, welche,
wie der Verf. nachweist, zusammengesetzt sind aus
den für das städtische Wesen passendsten Artikeln
dss Landrechtsbuches (120 Art.) und den allgemei¬
nern Bestimmungen des damaligen Münchner Stadt¬
rechtes, mit Hinweglassung der specialen Privilegien
dieser Hauptstadt (86 Art.) Die in dem Buche selbst
ausgedrückte Absicht des Kaisers, dasselbe bei sämmt¬
lichen baierischen Städten einzuführen, vereitelte
dessen Tod, so dass nur die Zufertigung desselben
für München als historisch gewiss angenommen
werden kann, obgleich Bestätigungen des „Stadtbu¬
ches“ in spätern Freiheitsbriefen vorkommen. An¬
dere Städte (Ingolstadt, Wasserburg, Neustadt) haben
zwar die stadtrechtlichen Artikel des Buches aufge¬
nommen, aber weder als ein Ganzes noch unver¬
mischt und unverändert. Der Verf. schliefst hieraus,
dafs die Erhebung des versiegelten Buches zum ge¬
meinen baierischen Stadtrechte Hindernisse gefunden,
dafs man in Folge davon bloss die, städtisches Recht
im engern Sinne enthaltenden Bestimmungen dessel¬
.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin