Full text: Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 23 (1833))

160 M. Freih..».. Freyberg, über d. hist. Gang 
Schrannengerichte, energischen Schutz und si¬ 
chere Vollziehung zu gewähren beabsichtigte — mit 
aller möglicher Schonung des Localen und Particula¬ 
ren. Gleiche Abhilfe sollte den an gleicher Verwir¬ 
rung leidenden städtischen Verfassungen gegeben wer¬ 
den, durch ein gemeines baierisches Stadtrecht¬ 
das versiegelte Buch, über dessen Quellen, In¬ 
halt und legislative Bedeutung, sowie über dessen 
gesetzliche Publication nähere Aufschlüsse gegeben 
werden. 
Es besteht dasselbe aus 206 Artikeln, welche, 
wie der Verf. nachweist, zusammengesetzt sind aus 
den für das städtische Wesen passendsten Artikeln 
dss Landrechtsbuches (120 Art.) und den allgemei¬ 
nern Bestimmungen des damaligen Münchner Stadt¬ 
rechtes, mit Hinweglassung der specialen Privilegien 
dieser Hauptstadt (86 Art.) Die in dem Buche selbst 
ausgedrückte Absicht des Kaisers, dasselbe bei sämmt¬ 
lichen baierischen Städten einzuführen, vereitelte 
dessen Tod, so dass nur die Zufertigung desselben 
für München als historisch gewiss angenommen 
werden kann, obgleich Bestätigungen des „Stadtbu¬ 
ches“ in spätern Freiheitsbriefen vorkommen. An¬ 
dere Städte (Ingolstadt, Wasserburg, Neustadt) haben 
zwar die stadtrechtlichen Artikel des Buches aufge¬ 
nommen, aber weder als ein Ganzes noch unver¬ 
mischt und unverändert. Der Verf. schliefst hieraus, 
dafs die Erhebung des versiegelten Buches zum ge¬ 
meinen baierischen Stadtrechte Hindernisse gefunden, 
dafs man in Folge davon bloss die, städtisches Recht 
im engern Sinne enthaltenden Bestimmungen dessel¬ 
. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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