der bafer. Landesgesetzgeb. bis Maximilian I. 159
durch die Vermählung des allgemeinen Rechts mit
dem lecalen die Grundlage der spätern geschriebenen
Gesetzgebung geworden ist.
Diese begann für Baiern mit dem Rechtsbu¬
che Ruprechts von Freysing, welches als eine
Sammlung bestehenden Herkommens auf der Grund¬
lage des Kalserrechts, znnächst des s. g. Schwa¬
benspiegelsi bezeichnet wird, wozu in den Städten
noch die besondern Stadtrechte kamen, in denen
jedoch zuerst Spuren fremden Rechtes sich vorfinden.
Der Verf. schildert nun den Zeitraum des Ver¬
falls der Sitte und des Bewufstseyns, welcher auf die
Hohenstaufen folgte, wie er, ohne die Kraft wei¬
terer Fortbildüng, kaum im Stande war, das Beste¬
hende und Erworbene zu erhalten und führt als das
für Baiern wichtigste Denkmal desselben den Land¬
frieden an, welchen (Kaiser=Rudolphii.J.
1281 mit den Herzögen Ludwig und Hein¬
rich, dann den Bischöfen von Augsburg,
Freysing, Salzburg, Passau, Regensburg,
Eichstädt und Brixen unter dreijähriger
Suspension des Landrechts beschwor. (Der
Verf. hat diess merkwürdige Document als Anhang
der- Rede beigefügt.) 4 Dauerndere Abhilfe jedoch
wurde seinen Erblanden zugedacht von Kaiser Lud¬
wig, welcher in einem, Landrecht, Gerichtsord
nung und Polizei umfassenden Rechtsbüche zwar
kein erschöpfendes Gesetzbuch geben wollte, wohl
aber alles Störende und Verwirrende des geltenden
Rechtes ausscheiden und dem volksthümlichen Ge¬
wohnheitsrechte, restituirt aus der alten Uebung der
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zu Berlin