Full text: Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 23 (1833))

der bafer. Landesgesetzgeb. bis Maximilian I. 159 
durch die Vermählung des allgemeinen Rechts mit 
dem lecalen die Grundlage der spätern geschriebenen 
Gesetzgebung geworden ist. 
Diese begann für Baiern mit dem Rechtsbu¬ 
che Ruprechts von Freysing, welches als eine 
Sammlung bestehenden Herkommens auf der Grund¬ 
lage des Kalserrechts, znnächst des s. g. Schwa¬ 
benspiegelsi bezeichnet wird, wozu in den Städten 
noch die besondern Stadtrechte kamen, in denen 
jedoch zuerst Spuren fremden Rechtes sich vorfinden. 
Der Verf. schildert nun den Zeitraum des Ver¬ 
falls der Sitte und des Bewufstseyns, welcher auf die 
Hohenstaufen folgte, wie er, ohne die Kraft wei¬ 
terer Fortbildüng, kaum im Stande war, das Beste¬ 
hende und Erworbene zu erhalten und führt als das 
für Baiern wichtigste Denkmal desselben den Land¬ 
frieden an, welchen (Kaiser=Rudolphii.J. 
1281 mit den Herzögen Ludwig und Hein¬ 
rich, dann den Bischöfen von Augsburg, 
Freysing, Salzburg, Passau, Regensburg, 
Eichstädt und Brixen unter dreijähriger 
Suspension des Landrechts beschwor. (Der 
Verf. hat diess merkwürdige Document als Anhang 
der- Rede beigefügt.) 4 Dauerndere Abhilfe jedoch 
wurde seinen Erblanden zugedacht von Kaiser Lud¬ 
wig, welcher in einem, Landrecht, Gerichtsord 
nung und Polizei umfassenden Rechtsbüche zwar 
kein erschöpfendes Gesetzbuch geben wollte, wohl 
aber alles Störende und Verwirrende des geltenden 
Rechtes ausscheiden und dem volksthümlichen Ge¬ 
wohnheitsrechte, restituirt aus der alten Uebung der 
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e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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