158 M. Freih, v. Freyberg, über d. hist. Gang
Gauding, die älteste Quelle des aus Sitte und Her¬
kommen fliefsenden Rechts bildete. Das baierische
Recht wird daher vom Anfange an als Gewohn¬
heitsrecht bezeichnet, und die nächste Ausfüh¬
rung ist der Beweis, dafs es diesen Charakter durch
alle Perioden seiner Entwickelung bewahrt habe.
Denn durch das Christenthum nur geläutert, nicht
zerstört, blieb die volksthümliche Rechtsbildung auch
unter den Aigilolfingern in voller Wirksamkeit,
indem die aus den Mächtigen des Gaues und den
Beamten gebildeten Landtage Urtheil und Ent-
scheidung doch nur aus dem Landesüblichen schöpf¬
ten. Und obgleich die Lex Bajuvariorum nicht
reines Ergebniss des nationalen Willens war, so lässt
sich doch Theils an vielen Stellen der echt baierische
Ursprung nicht verkennen, Theils wird in ihr selbst
dem gewohnheitlichen Volksrechte Spielraum genug
vergönnt: die Capitularien endlich, den Gemein¬
den nur angeboten, nicht aufgedrungen, tha¬
ten der nationalen Rechtsbildung nicht den gering
sten Eintrag.
Hätten jedoch diese geschriebenen Rechtsquellen
irgend einen fremdartigen Einfluss üben können, se
wäre er bald verdrängt worden durch das neue Le¬
ben, welches mit der Entfaltung des Feudalwesen:
und des mittelalterlichen Wesens überhaupt,
dessen bedeutungsvolles Bild der Verf. zeichnet, —
sich über die germanischen Völker ausbreitete, wel¬
ches den Volksgerichten und Schöffen wieder unge¬
hinderte Bewegung gab, das germanische Rechtsbe¬
wusstseyn zu einem gleichartigen machte und
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Max-Planck-Institut für
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