der baier. Landesgesetzgéb. bis Maximilian I. 157
mit doppeltem Danke aufgenommen werden, wenn
er von Männern ausgeht, welche so in jeder Bezie¬
hung zu diesen Forschungen berufen erscheinen, wie
der Hr. Verf. der vorliegenden Schrift, deren Stand¬
punct und innern Gang wir kurz mitzutheilen ge¬
denken.
Zwei Grundgedanken durchdringen den Verf.:
die Anerkennung des Reichthums und der Tiefe christ¬
lich-germanischer Institutionen und das Bewusstseyn,
dafs die baierische Gesetzgebung ebenso in sich ein
organisch entwickeltes Ganze bildet, als sie mit dem
allgemeinen germanischen Wesen im innigsten Zu¬
sammenhange steht. Diese Idee ist gewissermassen
der Träger der detaillirten, pragmatischen Darstel¬
lung und indem sie derselben Gepräge und Bedeutung
verleiht, würde sie zugleich auch unausgesprochen
aus ihr hervorgehen, wie die Lehre, welche der
Verf. selbst als die Summe seiner Erörterungen be¬
trachtet wissen will: „dafs Recht und Gesetz
ihre stärkste Bürgschaft und höchste San-
ction nur in ihrer historischen Begrün
dung finden.“
Jenes Princip der Einheit führt die Darstellung
zurück auf die Wurzeln des germanischen Lebens,
auf die Identität von Religion, Sitte, Recht,
auf die Begriffe der Sippen- und Genossenschaf
ten, der Freiheit, des Friedens u. s. f. Denn
diese Vorstellungen waren ja auch die Grundlagen
für das Leben der baierischen Stämme; auch bei
ihnen war es die Genossenschaft, welche den Rechts¬
zustand verbürgte und in seiner Versammlung, dem
23. Band.
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Max-Planck-Institut für
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