Full text: Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 23 (1833))

der baier. Landesgesetzgéb. bis Maximilian I. 157 
mit doppeltem Danke aufgenommen werden, wenn 
er von Männern ausgeht, welche so in jeder Bezie¬ 
hung zu diesen Forschungen berufen erscheinen, wie 
der Hr. Verf. der vorliegenden Schrift, deren Stand¬ 
punct und innern Gang wir kurz mitzutheilen ge¬ 
denken. 
Zwei Grundgedanken durchdringen den Verf.: 
die Anerkennung des Reichthums und der Tiefe christ¬ 
lich-germanischer Institutionen und das Bewusstseyn, 
dafs die baierische Gesetzgebung ebenso in sich ein 
organisch entwickeltes Ganze bildet, als sie mit dem 
allgemeinen germanischen Wesen im innigsten Zu¬ 
sammenhange steht. Diese Idee ist gewissermassen 
der Träger der detaillirten, pragmatischen Darstel¬ 
lung und indem sie derselben Gepräge und Bedeutung 
verleiht, würde sie zugleich auch unausgesprochen 
aus ihr hervorgehen, wie die Lehre, welche der 
Verf. selbst als die Summe seiner Erörterungen be¬ 
trachtet wissen will: „dafs Recht und Gesetz 
ihre stärkste Bürgschaft und höchste San- 
ction nur in ihrer historischen Begrün 
dung finden.“ 
Jenes Princip der Einheit führt die Darstellung 
zurück auf die Wurzeln des germanischen Lebens, 
auf die Identität von Religion, Sitte, Recht, 
auf die Begriffe der Sippen- und Genossenschaf 
ten, der Freiheit, des Friedens u. s. f. Denn 
diese Vorstellungen waren ja auch die Grundlagen 
für das Leben der baierischen Stämme; auch bei 
ihnen war es die Genossenschaft, welche den Rechts¬ 
zustand verbürgte und in seiner Versammlung, dem 
23. Band. 
11 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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