Objekt : Dabelow, Christoph Christian von: Unterricht im Code Napoléon für den Bürger und Landmann

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ihnen  üͤberlieferten  Sachen  stehen,  und  allen  Schaden
erstatten,  den  selbige  erleiden,  sie  bewiesen  denn,  daß  die
Sachen  durch  Zufall  und  ohne  alle  ihre  Schuld  beschädigt
oder  verlohren  gegangen  sind.
Anmerkung.
Die  Protestation  der  Frachtfahrer  und  Schiffer  für
keinen  Schaden  haften  zu  wollen,  hilft  ihnen  zu
nichts.
§.  302.
Wenn  Arbeiten  verdungen  worden  sind,  wozu  der
Arbeiter  den  Stoff  hergiebt,  so  trifft  ihn  nur  der  Verlust, =
  wenn  das  Werk  vor  der  Ablieferung  zu  Grunde
geht,  es  sey  denn  daß  der  Besteller  aus  unrechtmäßigen
Gründen  den  Empfang  verweigert  hätte.  Dahingegen
wenn  der  Arbeiter  nur  die  Arbeit  oder  seinen  Kunstfleiß
liefert,  und  die  Sache  geht  zu  Grunde,  so  haftet  der  Arheiter =
  für  weiter  nichts  als  sein  Versehen,  und  kann  daher, =
  wenn  solches  nicht  vorhanden  ist,  das  Arbeitslohn
fordern.
§.  303.
Baumeister  und  Bauunternehmer  müssen
zehn  Jahre  für  ein  zu  einem  bedungenen  Preis  aufgeführtes =
  Gebäude  haften,  wenn  solches  ganz  oder  zum  Theil
durch  einen  Fehler  in  der  Bauart,  oder  durch  einen  Fehler =
  des  Grundes  und  Bodens  zu  Grunde  geht.  Hat  ein
Baumeister  die  Aufführung  eines  Gebäudes  im  Bausch
und  Bogen  nach  einem  festen  Plane  mit  dem  Eigenthümer
verabredet,  so  kann  er  weder  unter  dem  Vorwande,  daß
die  Baumaterialien  gestiegen  sind,  noch  daß  hernach  Abänderungen =
  an  dem  Bau=Plane  gemacht  worden  sind,
            
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