Dr. Danz: Zur Forderungs- und Schuldüberweisung 293
vorhanden; in beiden Fällen ist zwischen Uebernehmer und
Darlehensgläubiger eine causa nicht vorhanden. Worin soll
nun der Stipulationsanspruch sich unterscheiden?
Will Regelsberger im zweiten Fall, wenn der Käufer
des Grundstücks (der Uebernehmer) ein Haussohn ist, diesem die
exc. aus dem SC. Macedon. geben? Doch wohl nicht, denn der
Käufer, der Haussohn, hat kein Darlehen vom Gläubiger
erhalten; ebenso ist es aber im Fall der Delegation (l. 13
D. ad SC. Maced. 14, 6; 1. 19 D. de novat., meine Forderungsüberweisung ¬
S. 91).
Darlehensnehmer wird der Uebernehmer eben weder in
dem einen wie dem andern Fall.
Nun kommen aber heutzutage sehr häufig auch Schuldübernahmen ¬
durch Versprechen des Uebernehmers an den
Gläubiger zu Stande. Ein Rechtsanwalt — Bevollmächtigter ¬
eines Gutsbesitzers — löst für den letzteren den Pachtvertrag ¬
mit dem Gutspachter auf; es sind noch Differenzen
vorhanden, der Pachter behauptet, er habe aus dem Pacht noch
Ansprüche für Wegeverbesserungen. Der Rechtsanwalt sagt ihm
„entlassen Sie den Gutsbesitzer aus allen Verbindlichkeiten,
halten Sie sich wegen Ihrer angeblichen Ansprüche lediglich an
mich. Hier haftet der Rechtsanwalt sicher für diese Ansprüche
aus dem Pachtvertrage und der Pachter braucht sich bloß auf
dieses Abkommen für die Haftung des Rechtsanwalts zu beziehen. ¬
Da liegt nun genau der Thatbestand wie bei der
passiven Delegation vor. Warum sollen da die für die passive
Delegation aufgestellten Regeln nicht gelten? Den heutzutage
weitaus häufigsten Fall der Schuldübernahme, den Regelsberger ¬
im Auge hat, wenn ein Grundstückskäufer die auf dem
Grundstück hypothekarisch eingetragenen Schulden mit
in Zahlung auf den Kaufpreis übernimmt, darf man meines
Erachtens nicht mit dem soeben durch Beispiel erläuterten Fall
gleichstellen. Bei solchem Grundstückskauf handelt es sich in
erster Linie darum, daß der verpfändete Gegenstand einen