Metadaten : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

Dr.  Danz:  Zur  Forderungs-  und  Schuldüberweisung  293
vorhanden;  in  beiden  Fällen  ist  zwischen  Uebernehmer  und
Darlehensgläubiger  eine  causa  nicht  vorhanden.  Worin  soll
nun  der  Stipulationsanspruch  sich  unterscheiden?
Will  Regelsberger  im  zweiten  Fall,  wenn  der  Käufer
des  Grundstücks  (der  Uebernehmer)  ein  Haussohn  ist,  diesem  die
exc.  aus  dem  SC.  Macedon.  geben?  Doch  wohl  nicht,  denn  der
Käufer,  der  Haussohn,  hat  kein  Darlehen  vom  Gläubiger
erhalten;  ebenso  ist  es  aber  im  Fall  der  Delegation  (l.  13
D.  ad  SC.  Maced.  14,  6;  1.  19  D.  de  novat.,  meine  Forderungsüberweisung ¬
  S.  91).
Darlehensnehmer  wird  der  Uebernehmer  eben  weder  in
dem  einen  wie  dem  andern  Fall.
Nun  kommen  aber  heutzutage  sehr  häufig  auch  Schuldübernahmen ¬
  durch  Versprechen  des  Uebernehmers  an  den
Gläubiger  zu  Stande.  Ein  Rechtsanwalt  —  Bevollmächtigter ¬
  eines  Gutsbesitzers  —  löst  für  den  letzteren  den  Pachtvertrag ¬
  mit  dem  Gutspachter  auf;  es  sind  noch  Differenzen
vorhanden,  der  Pachter  behauptet,  er  habe  aus  dem  Pacht  noch
Ansprüche  für  Wegeverbesserungen.  Der  Rechtsanwalt  sagt  ihm
„entlassen  Sie  den  Gutsbesitzer  aus  allen  Verbindlichkeiten,
halten  Sie  sich  wegen  Ihrer  angeblichen  Ansprüche  lediglich  an
mich.  Hier  haftet  der  Rechtsanwalt  sicher  für  diese  Ansprüche
aus  dem  Pachtvertrage  und  der  Pachter  braucht  sich  bloß  auf
dieses  Abkommen  für  die  Haftung  des  Rechtsanwalts  zu  beziehen. ¬
  Da  liegt  nun  genau  der  Thatbestand  wie  bei  der
passiven  Delegation  vor.  Warum  sollen  da  die  für  die  passive
Delegation  aufgestellten  Regeln  nicht  gelten?  Den  heutzutage
weitaus  häufigsten  Fall  der  Schuldübernahme,  den  Regelsberger ¬
  im  Auge  hat,  wenn  ein  Grundstückskäufer  die  auf  dem
Grundstück  hypothekarisch  eingetragenen  Schulden  mit
in  Zahlung  auf  den  Kaufpreis  übernimmt,  darf  man  meines
Erachtens  nicht  mit  dem  soeben  durch  Beispiel  erläuterten  Fall
gleichstellen.  Bei  solchem  Grundstückskauf  handelt  es  sich  in
erster  Linie  darum,  daß  der  verpfändete  Gegenstand  einen
            
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