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Hingegen giltet im Zr. Pr. R. die Regel, daß wenn
die Pfandsache einer Assecuranz=Anstalt einverleibt ist,
der Pfandgläubiger auf den daherigen Ersatz sein Pfandrecht ¬
ausdehnen kann.
(S. auch unten Erlöschung des Pfandrechts).
Durch einen Zufall, der die Pfandverschreibung
betrifft, erlischt das Recht des Pfandgläubigers an die
Pfandsache durchaus nicht; insofern er ohne Verzug
die erforderlichen Schritte (*) vornimmt, um einerseits
wieder in den Besitz derselben oder einer gleichlautenden
Ausfertigung zu gelangen, und anderseits etwa möglichen ¬
Mißbrauch davon gegen dritte Personen zu verhüten.
Unter diese Zufälle gehört auch das einfache Verlo
rengehen einer Verschreibung, deren Besitznahme für
den Finder durchaus kein Eigenthumsrecht (selbst nicht
durch Verjährung) gegen den wahren Eigenthümer begründen ¬
kann, indem jener verpflichtet ist, diesem durch
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(*) Diese Schritte, welche in allen Fällen, wo eine Pfand(oder ¬
auch nur eine einfache Schuld=) Verschreibung irgend einer
Art verloren oder wirklich zu Grunde gegangen ist, vorzunehmen
sind, bestehen in einem, bey dem Amtsgerichte vom Wohnorte des
Pfand=Schuldners nachzusuchenden, das ausschließliche Eigenthumsrecht =
des Bittstellers (Imploranten) sichernden, öffentlichen Aufruf =
derselben, welcher aber erst nach vorgenommener Untersuchung
der gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten des vorgeblichen
Pfandgläubigers, so wie des Pfandschuldners, und zwar
1. insofern die Verschreibung eine notarialische ist (sey sie
nun Special- auf Liegenschaften oder General-Obligation) ¬
nach eingeholter Bewilligung der Justiz-Commission
(s. die umständlichen Verordnungen hierüber in der O S.
d. N. G. Bd. l. pag. 473. u. s. f. und Bd. V. pag. 133.
u. f. f.); oder betrifft es
2. eine Privathandschrift für Hypothek oder Faustpfande, oder aber
eine, dem Pfandbuch einverleibte Specialverschreibung auf
Fahrnisse, lediglich von dem angezeigten Amtsgericht,
unter Fesisetzung der, für die eine und andere Art bestimmten
Zeitfrist von sechs oder drey Monathen oder auch bloß von
sechs Wochen, zur Eingabe der vermißten Verschreibung, verfügt =
wird.
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