Metadaten : Meiß, Gottfried von: ¬Das Pfand-Recht und der Pfand- oder Betreibungs-Proceß in seinem ganzen Umfang

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Hingegen  giltet  im  Zr.  Pr.  R.  die  Regel,  daß  wenn
die  Pfandsache  einer  Assecuranz=Anstalt  einverleibt  ist,
der  Pfandgläubiger  auf  den  daherigen  Ersatz  sein  Pfandrecht ¬
  ausdehnen  kann.
(S.  auch  unten  Erlöschung  des  Pfandrechts).
Durch  einen  Zufall,  der  die  Pfandverschreibung
betrifft,  erlischt  das  Recht  des  Pfandgläubigers  an  die
Pfandsache  durchaus  nicht;  insofern  er  ohne  Verzug
die  erforderlichen  Schritte  (*)  vornimmt,  um  einerseits
wieder  in  den  Besitz  derselben  oder  einer  gleichlautenden
Ausfertigung  zu  gelangen,  und  anderseits  etwa  möglichen ¬
  Mißbrauch  davon  gegen  dritte  Personen  zu  verhüten.
Unter  diese  Zufälle  gehört  auch  das  einfache  Verlo
rengehen  einer  Verschreibung,  deren  Besitznahme  für
den  Finder  durchaus  kein  Eigenthumsrecht  (selbst  nicht
durch  Verjährung)  gegen  den  wahren  Eigenthümer  begründen ¬
  kann,  indem  jener  verpflichtet  ist,  diesem  durch
—
—
(*)  Diese  Schritte,  welche  in  allen  Fällen,  wo  eine  Pfand(oder ¬
  auch  nur  eine  einfache  Schuld=)  Verschreibung  irgend  einer
Art  verloren  oder  wirklich  zu  Grunde  gegangen  ist,  vorzunehmen
sind,  bestehen  in  einem,  bey  dem  Amtsgerichte  vom  Wohnorte  des
Pfand=Schuldners  nachzusuchenden,  das  ausschließliche  Eigenthumsrecht =
  des  Bittstellers  (Imploranten)  sichernden,  öffentlichen  Aufruf =
  derselben,  welcher  aber  erst  nach  vorgenommener  Untersuchung
der  gegenseitigen  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  vorgeblichen
Pfandgläubigers,  so  wie  des  Pfandschuldners,  und  zwar
1.  insofern  die  Verschreibung  eine  notarialische  ist  (sey  sie
nun  Special-  auf  Liegenschaften  oder  General-Obligation) ¬
  nach  eingeholter  Bewilligung  der  Justiz-Commission
(s.  die  umständlichen  Verordnungen  hierüber  in  der  O  S.
d.  N.  G.  Bd.  l.  pag.  473.  u.  s.  f.  und  Bd.  V.  pag.  133.
u.  f.  f.);  oder  betrifft  es
2.  eine  Privathandschrift  für  Hypothek  oder  Faustpfande,  oder  aber
eine,  dem  Pfandbuch  einverleibte  Specialverschreibung  auf
Fahrnisse,  lediglich  von  dem  angezeigten  Amtsgericht,
unter  Fesisetzung  der,  für  die  eine  und  andere  Art  bestimmten
Zeitfrist  von  sechs  oder  drey  Monathen  oder  auch  bloß  von
sechs  Wochen,  zur  Eingabe  der  vermißten  Verschreibung,  verfügt =
  wird.
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„
            
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