Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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großherzogliches Oberhofgericht, und fügte hier das even¬ 
tuelle Begehren der Trennung von Tisch und Bett bei. 
Der Referent sah hierin ein Gesuch nach §. 46 Abs. a der 
Eheordnung, und hielt solches für statthaft; der Instruk¬ 
tivvotant aber und mit ihm die übrigen Senatsglieder er¬ 
achteten, daß in dem Begehren nur das Gesuch um die 
Trennung nach L.R.S. 306 gefunden werden könne, welches, 
als derselben Begründung wie die Scheidungsklage bedürfend, 
jedenfalls gleich dieser unbegründet sei; daß aber, wenn 
man auch das Begehren des Eheord. §. 46 Abs. a als gestellt 
ansäbe, solches einestheils erst nach beendigtem Scheidungs¬ 
prozesse vor dem Hofgericht statthaft wäre, jedenfalls aber 
nicht dem unterliegenden Kläger, sondern allein dem obsie¬ 
genden Beklagten zukäme. 
Bemerkt wurde dabei, daß auch, wenn man solches Ge¬ 
such dem unterliegenden Kläger gestatten würde, derselbe 
seine Kränkung, zu deren Unterdrückung er die Trennung 
verlangt, in Thatsachen beweisen müßte, und dafür wohl 
etwa wirkliche Mißhandlungen, deren Größe nur nicht zur 
Scheidung hinreichten, nicht aber unerwiesene Thatsachen 
oder solche welche sich vor der Ehe zugetragen, geltend 
machen könnte. 
D. Red. 
Ein Versäumniß kann nicht im Voraus 
sondern erst nachdem es eingetreten ist, ange¬ 
klagt werden. 
Nach abgelaufener Wiederherstellungsfrist 
kann der Richter, der es erließ, nur wegen 
Krankheit, Abwesenheit oder höherer Gewalt 
sein Erkenntniß selbst aufheben; der Grund 
daß kein Versäumniß vorlag, gehört vor den 
Appellationsrichter. 
Die Restitutionsgründe des Pr.=O. §. 661 
Max-Planck-Institut für 
zuropäische Rechtsgeschchte
	        
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