88
großherzogliches Oberhofgericht, und fügte hier das even¬
tuelle Begehren der Trennung von Tisch und Bett bei.
Der Referent sah hierin ein Gesuch nach §. 46 Abs. a der
Eheordnung, und hielt solches für statthaft; der Instruk¬
tivvotant aber und mit ihm die übrigen Senatsglieder er¬
achteten, daß in dem Begehren nur das Gesuch um die
Trennung nach L.R.S. 306 gefunden werden könne, welches,
als derselben Begründung wie die Scheidungsklage bedürfend,
jedenfalls gleich dieser unbegründet sei; daß aber, wenn
man auch das Begehren des Eheord. §. 46 Abs. a als gestellt
ansäbe, solches einestheils erst nach beendigtem Scheidungs¬
prozesse vor dem Hofgericht statthaft wäre, jedenfalls aber
nicht dem unterliegenden Kläger, sondern allein dem obsie¬
genden Beklagten zukäme.
Bemerkt wurde dabei, daß auch, wenn man solches Ge¬
such dem unterliegenden Kläger gestatten würde, derselbe
seine Kränkung, zu deren Unterdrückung er die Trennung
verlangt, in Thatsachen beweisen müßte, und dafür wohl
etwa wirkliche Mißhandlungen, deren Größe nur nicht zur
Scheidung hinreichten, nicht aber unerwiesene Thatsachen
oder solche welche sich vor der Ehe zugetragen, geltend
machen könnte.
D. Red.
Ein Versäumniß kann nicht im Voraus
sondern erst nachdem es eingetreten ist, ange¬
klagt werden.
Nach abgelaufener Wiederherstellungsfrist
kann der Richter, der es erließ, nur wegen
Krankheit, Abwesenheit oder höherer Gewalt
sein Erkenntniß selbst aufheben; der Grund
daß kein Versäumniß vorlag, gehört vor den
Appellationsrichter.
Die Restitutionsgründe des Pr.=O. §. 661
Max-Planck-Institut für
zuropäische Rechtsgeschchte