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tens gehört namentlich die Verbindlichkeit, zu den Baube¬
dürfnissen der Kirche in dem Kirchspiele, in welchem Jemand
zehntberechtigt ist, beizutragen, und die Gesetze (L.R.S.
710 de, sowie der §. 7 des Bauedicts) sprechen mit klaren
Worten aus:
„daß die Kirchenbaupflicht eine Last, nicht sowohl des
„Zehntberechtigten, als vielmehr des Zehntens ist.
Das Zehntrecht erlischt nach der Ueberschrift des vierten
Abschnitts ersten Kapitels im fünften Titel zweiten Buches
des Landrechts verglichen mit S. 710 ca da, wo der Zehn¬
ten ablöslich ist, mit dessen Ablösung.
Weil mit dem Zehntrecht die dem Zehnten anneren Lasten
unzertrennlich verbunden sind, so erlöschen mit dem Zehnt¬
rechte auch alle darauf haftenden Lasten.
Indem nun der Zehntherr, wenn er die Zehntablösung
geschehen läßt, sich des Zehntrechtes begibt, entledigt er sich,
weil sie nur auf dem Zehnten haftete, und dem Zehntherrn
keine persönliche Verbindlichkeit, zu bauen, oblag, auch
eo ipso der Kirchenbaupflicht, und kann, wenn dadurch
daß dem Lastenberechtigten nach §. 4 des Zehntgesetzes für
die Last aus dem Zehntablösungskapital Vergütung geleistet
wurde, dem Gesetze Genüge geschehen ist, zu nichts Weite¬
rem gehalten, folglich auch da, wo das Zehntablösungska¬
pital nicht zureicht, um die Kirchenbaulast vollständig abzu¬
lösen, nicht verbunden sein, das Lastenkapital aus anderen
Mitteln, namentlich mit den bisher bezogenen Zehnterträg¬
nissen zu ergänzen; für welche Verbindlichkeit nur etwa
weil der Zehntbesitzer vielleicht bisher seit vielen Jahren den
reichen Ertrag des Zehntens bezogen hatte, ohne daß in die¬
sem Zeitraum die ihm obgelegene Baulast größere Ausgaben
veranlaßte, Billigkeitsgründe sprechen dürften, die jedoch ge¬
gen richtige Folgerungen aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen
nicht geltend gemacht werden können.
D. Red.
Max-Planck-Institut für