ligatio) oder auf Sachen haftende (rein reale) Verbind¬
lichkeiten.
Diese Entscheidung ist zwar in dem Gesetze nicht aus¬
drücklich enthalten; sie wird jedoch in vielen Stellen des
Landrechts angedeutet, und liegt ganz unzweifelhaft den Be¬
stimmungen in L.R.S. 2166 u. 2168 verglichen mit L.R.S.
2172 zu Grunde.
Während nun bei persönlichen Verbindlichkeiten die Per¬
son des Schuldners allein verpflichtet und sein Vermögen
nur insoweit, als sich der Schuldner in dessen Besitz be¬
findet, zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit verhaftet bleibt,
ist bei der, auf einer Sache haftenden Verbindlichkeit die
Person des Schuldners wegen gewisser Vermögensstücke nur
insoferne verpflichtet, als sie sich im Besitze derselben befin¬
den, woraus folgt, daß er sich der in Frage stehenden Ver¬
bindlichkeit entledigen kann, durch Aufgebung der Sache.
Dieser durch Induction aus den Bestimmungen in ver¬
schiedenen Gesetzesstellen abzuleitende Rechtssatz ist, außer
dem, was nach dem Lehenrechte in Bezug auf die Lehens¬
Refutation Rechtens ist, noch durch das Landrecht aus¬
drücklich in Bezug auf den dritten Besitzer einer mit einem
Pfandrechte belasteten Sache, dann hinsichtlich des Mit¬
Eigenthums an einer gemeinschaftlichen Scheidemauer für
das Verhältniß des Eigenthümers des belasteten Grund¬
stückes, gegenüber dem Herrn des herrschenden Gutes, bei
Grunddienstbarkeiten, und in Bezug auf den Nutzeigenthümer
in den L. R.S. 2168, 656, 699 und 577 al anerkannt; er
findet aber seine volle Anwendung auch auf die Erbdienst¬
barkeit des Zehntens.
Der Zehnten ist nach S. 710 aa der durch jeden Inhaber
eines urbaren Grundstückes zum Vortheile eines Anderen zu¬
rückzulassende Theil seiner Früchte, und das Zehntrecht die
Summe der rechtlichen Bestimmungen über den Bezug und
die Lasten des Zehntens.
Unter die Lasten des alten, ursprünglich kirchlichen Zehn¬
Oberhofgerichtl. Jahrbücher.
Neue Folge. 9. Jahrg.
Max-Planck-Institut für
uropdische Rechtsgescnche