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nicht gesagt werden, diese für sich allein legt dem freien
Gebrauch und Genuß der Sache keinerlei Hinderniß in den
Weg; es kann nur ein solches Hinderniß daraus erwachsen
wenn der Nutznießer aus Mangel an Sicherungsmitteln oder
aus andern Gründen seiner Verpflichtung Sicherheit zu lei¬
sten nicht nachkömmt, und dann auf Antrag des Eigen¬
thümers die richterliche Einschreitung nach Maaßgabe der
L.R.S. 602 u. 603 erfolgt.
Ein solches auf dem Gesetze beruhendes durch Vernach¬
läßigung der Pflichten eines Nutznießers veranlaßtes ge¬
richtliches Verfahren kann aber in keiner Weise unter den
Gesichtspunkt einer Störung der Nutznießung gestellt werden.
Alles was die Beklagte und der Richter zweiter Instanz
von der Bedeutung des Worts ungestört in Bezug auf
die Kautionspflicht des Nutznießers sagen, müßte auch in Bezug
auf alle übrigen gesetzlichen Verbindlichkeiten des Nutznießers
gelten, und namentlich hiernach ihm auch jeder Mißbrauch der
Nutznießung erlaubt sein, da das für diesen Fall gedrohte
richterliche Einschreiten des L.R.S. 618 jedenfalls weit mehr
als das im L.R.S. 602 u. 603 auf die Nutznießung störend
wirken würde; hieraus aber ergibt sich mit noch mehr Evi¬
denz die Unstatthaftigkeit der versuchten Auslegung jenes im
§. 7 des Testaments gebrauchten Ausdruckes.
Was von den Auslegungsregeln der L. R. S. 1100 dd
und 1157 abgeleitet wird, ist unbegründet, weil nach dem
Bisherigen der Ausdruck ungestört auf ein rechtlich be¬
gründetes richterliches Zwangsverfahren schlechthin nicht be¬
zogen, also in dieser Beziehung als doppelsinnig nicht be¬
trachtet werden kann, mithin ein Zweiselfall nicht vorliegt.
Unter dieser Voraussetzung aber kann die völlige Ueberflüs¬
sigkeit des Ausdrucks eben so wenig etwas erheben, als die
nach L.R.S. 617 Abs. 1, gleiche Ueberflüssigkeit des darne¬
ben weiter gebrauchten Ausdrucks lebenslänglich; es er¬
scheinen vielmehr beide Ausdrücke als gleichgültige im gemeinen
Leben und bei Vertragsurkunden nicht seltene Pleonasmen.
Max-Planck-Institut für