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entzogen würde und davon ihr blos die Zinsen zu statten
kämen, während die ungestörte Naturalnutznießung auch noch
andere Arten der Benutzung des Geldes möglich macht.
Die Sicherheitsleistung kann daher nicht als in der Absicht
des Erblassers gelegen angesehen werden, und es ist deshalb
die Befreiung davon um so mehr anzunehmen, als im Ge¬
genstoß der Interessen des Erbnehmers und des Stückver¬
mächtnißnehmers im Zweifel die Auslegung zu Gunsten des
erstern gemacht werden soll. L. R. S. 1100 ab und dd.
Aus diesen Gründen erscheint das unterrichterliche Er¬
kenntniß für die Appellantin beschwerend und es mußte
deshalb, ohne daß es auf den Gegenbeweis mehr ankommt
mit Anwendung des §. 169 der Pr.=O. wegen der Kosten,
wie geschehen, abändernd erkannt werden.
Oberhofgerichtliche Entscheidungsgründe.
Die Klage des David Bernheimer, der sich über den Ein¬
tritt in das Eigenthumsrecht der von Pfarrer Wenz seiner
Nichte Antonie Wenz vermachten 1000 fl. hinlänglich
ausgewiesen hat, ist in Bezug auf diesen Betrag begründet
durch L. R. S. 601, welcher im allgemeinen dem Nutznießer
die Verpflichtung auferlegt, dafür, daß er den Nutznießungs¬
gegenstand als guter Hausvater benützen werde, Sicherheit
zu leisten.
Die von der beklagten Nutznießerin aus §. 7 des Te¬
staments abgeleitete Einrede aber ist unbegründet, indem
die Zusicherung einer ungestörten Nutznießung keineswegs
als gleichbedeutend mit der Zusicherung einer von der ge¬
setzlichen Kautionspflicht befreiten Nutznießung erachtet wer¬
den kann.
Unter Störung wird sowohl nach dem juristischen als
nach dem allgemeinen Sprachgebrauche immer etwas verstan¬
den, was die Ausübung eines Rechts hindert oder erschwert,
und zugleich rechtswidrig ist; eines und das andere kann
aber von der gesetzlichen Kautionspflicht des Nutznießers
Max-Planck-Institut für