Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

71 
entzogen würde und davon ihr blos die Zinsen zu statten 
kämen, während die ungestörte Naturalnutznießung auch noch 
andere Arten der Benutzung des Geldes möglich macht. 
Die Sicherheitsleistung kann daher nicht als in der Absicht 
des Erblassers gelegen angesehen werden, und es ist deshalb 
die Befreiung davon um so mehr anzunehmen, als im Ge¬ 
genstoß der Interessen des Erbnehmers und des Stückver¬ 
mächtnißnehmers im Zweifel die Auslegung zu Gunsten des 
erstern gemacht werden soll. L. R. S. 1100 ab und dd. 
Aus diesen Gründen erscheint das unterrichterliche Er¬ 
kenntniß für die Appellantin beschwerend und es mußte 
deshalb, ohne daß es auf den Gegenbeweis mehr ankommt 
mit Anwendung des §. 169 der Pr.=O. wegen der Kosten, 
wie geschehen, abändernd erkannt werden. 
Oberhofgerichtliche Entscheidungsgründe. 
Die Klage des David Bernheimer, der sich über den Ein¬ 
tritt in das Eigenthumsrecht der von Pfarrer Wenz seiner 
Nichte Antonie Wenz vermachten 1000 fl. hinlänglich 
ausgewiesen hat, ist in Bezug auf diesen Betrag begründet 
durch L. R. S. 601, welcher im allgemeinen dem Nutznießer 
die Verpflichtung auferlegt, dafür, daß er den Nutznießungs¬ 
gegenstand als guter Hausvater benützen werde, Sicherheit 
zu leisten. 
Die von der beklagten Nutznießerin aus §. 7 des Te¬ 
staments abgeleitete Einrede aber ist unbegründet, indem 
die Zusicherung einer ungestörten Nutznießung keineswegs 
als gleichbedeutend mit der Zusicherung einer von der ge¬ 
setzlichen Kautionspflicht befreiten Nutznießung erachtet wer¬ 
den kann. 
Unter Störung wird sowohl nach dem juristischen als 
nach dem allgemeinen Sprachgebrauche immer etwas verstan¬ 
den, was die Ausübung eines Rechts hindert oder erschwert, 
und zugleich rechtswidrig ist; eines und das andere kann 
aber von der gesetzlichen Kautionspflicht des Nutznießers 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer