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Die Beklagte appellirte, und legte über die Absicht des
Erblassers, die Erbin von der Kautionspflicht zu entbinden,
schriftliche Zeugnisse zweier Testamentszeugen mit eventueller
Bitte um deren eidliche Abhör vor. In der Appellations¬
vernehmlassung erklärte der Kläger, daß er sich jedenfalls
mit Kautionsleistung hinsichtlich der ihm cedirten 1000 fl. der
Antonie Wenz begnüge, und auf dem Klagantrage hin¬
sichtlich der andern 1000 fl. nicht weiter bestehe.
Das Hofgericht erkannte abänderend auf Abweisung der
Klage; auf ergriffene Oberappellation aber erkannte der II. Se¬
nat des Oberhofgerichts: „die Beklagte sei schuldig, als Nutz¬
„nießerin des auf den Kläger eigenthümlich übergegangenen Le¬
„gats, welches Antonie Wenz aus der Verlassenschaft des ver¬
„storbenen Pfarrers Wenz mit 1000 fl. zugewiesen erhielt,
„nach den gesetzlichen Bestimmungen Sicherheit zu leisten.
„Kläger habe an den bis zur Appellationseinwendungs¬
„schrift erwachsenen Prozeßkosten die Hälfte, alle übrigen
„aber Beklagte zu tragen."
Hofgerichtliche Entscheidungsgründe.
Der Kläger verlangt in der vorliegenden Klage als
Cessionar der Antonie Wenz für das ihm abgetretene Legat
von 1000 fl. von der Beklagten, in deren lebenslänglicher
Nutznießung dasselbe steht, die gesetzliche Sicherheitsleistung;
er begehrt diese auch noch ferner von dem ebenfalls in deren le¬
benslängliche Nutznießung stehenden, auch 1000 fl. betragenden
Legate, welches die Karoline Wenz ihm Kläger zur Sicherheit je¬
nes ersten Legats als Faustpfand eingesetzt hat. Der Unter¬
richter hat in beiderlei Beziehung nach seinem Begehren er¬
kannt, wogegen nun die Berufung der Beklagten gerichtet ist.
Daß der Antonie Wenz im Testament ihres Oheims
Decans Wenz zu Oberhausen, ein in der lebtäglichen Nutz¬
nießung der Beklagten stehendes Legat von 1000 fl. ver¬
schrieben, und daß dasselbe an den Kläger cedirt worden
sei, ist von der Beklagten zugestanden; sie bestreitet nur
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