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nissen steht, hat nicht die Eigenthums-, sondern
nur Vertragsklage.
(Gernsbach gegen Ettlinger, Eigenthumsklage.)
Die Klage hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Der vormalige Bürgermeister der klagenden Gemeinde
habe vor mehreren Jahren dem Beklagten gestattet, auf
einem städtischen Allmendplatze eine Scheuer zu erbauen
wogegen er an die Stadtkasse jährlich 32 kr. Vergütung
leistete, und die Scheuer wirklich baute.
Klägerin brauche den Allmendplatz dermal zu einer Stras¬
senanlage, Beklagter weigere sich aber, denselben zu räu¬
men, es werde deßhalb gestützt auf L.R.S. 544 u. 544e
gebeten, ihn hierzu schuldig zu erkennen.
Beklagter bestritt das Eigenthum der Klägerin an frag¬
lichen Platz, gestand aber, daß solchen vor ihm N. Langen¬
bach besessen, und im Jahr 1820 als herrenloses Gut zu
verlassen im Begriff gewesen, daß er, weil er damals ge¬
rade eine Scheuer bauen wollte, solchen Platz von Langen¬
bach übernommen habe, und weil bis dahin davon ein Bo¬
denzins an die Stadt bezahlt worden war, sich auch die
gleichzeitige Anordnung des damaligen Bürgermeisters einen
Zins von jährlich 32 kr. daraus an die Stadtkasse zu zah¬
len gefallen ließ.
Er führt aus, daß vermöge dieses Bodenzinses und der Prä¬
sumtion des L.R.S. 2230 nicht Klägerin sondern er als Ei¬
genthümer des Platzes zu betrachten sei; ferner, daß er
durch Besitz seit 1820 das Eigenthum verjährt habe, daß
jedenfalls nur ein zertheiltes Eigenthum (L. R.S. 544e)
unterstellt werden könne; und daß er endlich als Besitzer
im guten Glauben nicht schlechthin zur Wegräumung des
Gebäudes, sondern zufolge L. R. S. 555 nur alternativ
hierzu oder zu Ueberlassung des Gebäudes an Klägerin ge¬
gen Entschädigung verpflichtet sein würde.
Max-Planck-Institut für
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