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hörenden Geschäfte über ihre Competenz selbst zu entscheiden,
und es hat das Bezirksamt Staufen dadurch, daß es den
ihm vorgelegten Vertrag polizeilich bestätigt hat, über seine
Competenz als Polizeiobrigkeit des Klägers erkannt.
Die Frage nun, ob dieses polizeiliche Erkenntniß richtig
sei, oder nicht, kann nicht Gegenstand gerichtlicher Entschei¬
dung sein, da Handlungen der Polizeibehörden innerhalb der
Schranken ihrer Befugnisse nie zur Beurtheilung der Ge¬
richte gezogen werden können.
Auch in letzter Instanz wurde das ergangene Urtheil
bestätigt, und hier zu dessen Begründung Folgendes angeführt:
Von den durch den ursprünglichen Kläger geltend ge¬
machten Gründen der Nichtigkeit oder Auflösung des unter
dem 13. Juli 1839 zwischen ihm und den Beklagten Ober¬
appellaten abgeschlossenen Verpfründungs=Vertrages bildet
nur noch derjenige den gegenwärtigen Streitgegenstand
welcher in der Klage aus dem Mangel der polizeilichen Be¬
stätigung abgeleitet werden wollte, indem die Klage, insoweit
sie auf andere Gründe gebaut war, schon durch das im
Wege der Appellation nicht angefochtene Urtheil erster Instanz
vom 27. Juni 1842 verworfen wurde.
Die Abweisung des Klägers mit seinem auf den letztge¬
dachten Grund gestützten Klagbegehren kann indessen nicht
als beschwerend für ihn betrachtet werden.
Es ist nämlich schon zunächst, abgesehen von der Frage,
ob das Gesetz über die Vermögensübergaben und Verpfrün¬
dungen vom 15. September 1807 hinsichtlich der für die
Gültigkeit der Letzteren einzuhaltenden Förmlichkeiten nach
Einführung des neuen Landrechts noch Anwendung findet
ein Mangel der Klage, daß die Nichtigkeit auf die alleinige
Thatsache des Mangels der polizeilichen Bestätigung gestützt
werden will, während nach §. 11 u. 21 des gedachten Gesetzes
diese Bestätigung zur Gültigkeit nicht unbedingt, sondern
nur die Vorlage der Vertragsurkunde an die betreffende
Polizeiobrigkeit erfordert wird.
Max-Planck-Institut für