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die unter 1 — 3 angeführten Klagegründe nicht weiter in
Berücksichtigung kommen, vielmehr hat sich die Beurtheilung
nur auf das letzte Klag=Fundament unter Ziffer 4 zu be¬
schränken, nämlich auf die Anfechtung der Gültigkeit des
Verpfründungs=Vertrages wegen Mangels der Bestä¬
tigung von Seite der unmittelbaren Polizeiobrig¬
keit des Pfründnehmers.
Die Landrechtlichen Bestimmungen über den Verpfrün¬
dungsvertrag im Satz 1983 a —n enthalten keine besondere
Vorschrift über die Form dieser Verträge, insbesondere wird
dort nirgends zur Rechtsgültigkeit irgend eine obrigkeitliche
Bestätigung erfordert.
Dagegen verlangt das Gesetz vom 15. September 1807
über Verpfründungen (Reg. Bl. von 1807 Nro. 35 u. von
1808 Nro. 10) zur Rechtsgültigkeit der Verpfründung, mag
solche in Gestalt einer Vermögensübergabe, oder in Gestalt
eines Erbkaufes, oder aber — wie in dem vorliegenden Falle
in Gestalt eines Pfründkaufes geschlossen sein, die Uebergabe
der Vertragsurkunde an die unmittelbare Polizeiobrigkeit
des Verpfründeten zur Prüfung und Bestätigung.
Wenn man nun auch die fortdauernde Wirksamkeit dieser
ältern gesetzlichen Bestimmung, und ebenso die Nothwendig¬
keit der polizeilichen Bestätigung zur Rechtsgültigkeit des
Geschäftes unbedenklich annehmen will, so kommt in Erwä¬
gung zu ziehen, daß in dem hier vorliegenden Falle nicht
die polizeiliche Bestätigung des Geschäfts selbst, sondern nur
die Competenz der Polizeibehörde, welche die Bestätigung
ertheilte, bestritten ist, indem klägerischer Seits behauptet
wird, daß das Landamt Freiburg zur Zeit des Vertrags¬
Abschlusses die unmittelbare Polizeibehörde des Klägers ge¬
wesen, somit die von dem Amte Staufen ertheilte polizeiliche
Bestätigung als incompetent erlassen, ohne alle Wirkung und
als nicht bestehend zu betrachten sei.
Allein unzweifelhaft haben die Polizeibehörden ebenso,
wie die Gerichte, in Bezug auf die ihrer Cognition zuge¬
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