Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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die unter 1 — 3 angeführten Klagegründe nicht weiter in 
Berücksichtigung kommen, vielmehr hat sich die Beurtheilung 
nur auf das letzte Klag=Fundament unter Ziffer 4 zu be¬ 
schränken, nämlich auf die Anfechtung der Gültigkeit des 
Verpfründungs=Vertrages wegen Mangels der Bestä¬ 
tigung von Seite der unmittelbaren Polizeiobrig¬ 
keit des Pfründnehmers. 
Die Landrechtlichen Bestimmungen über den Verpfrün¬ 
dungsvertrag im Satz 1983 a —n enthalten keine besondere 
Vorschrift über die Form dieser Verträge, insbesondere wird 
dort nirgends zur Rechtsgültigkeit irgend eine obrigkeitliche 
Bestätigung erfordert. 
Dagegen verlangt das Gesetz vom 15. September 1807 
über Verpfründungen (Reg. Bl. von 1807 Nro. 35 u. von 
1808 Nro. 10) zur Rechtsgültigkeit der Verpfründung, mag 
solche in Gestalt einer Vermögensübergabe, oder in Gestalt 
eines Erbkaufes, oder aber — wie in dem vorliegenden Falle 
in Gestalt eines Pfründkaufes geschlossen sein, die Uebergabe 
der Vertragsurkunde an die unmittelbare Polizeiobrigkeit 
des Verpfründeten zur Prüfung und Bestätigung. 
Wenn man nun auch die fortdauernde Wirksamkeit dieser 
ältern gesetzlichen Bestimmung, und ebenso die Nothwendig¬ 
keit der polizeilichen Bestätigung zur Rechtsgültigkeit des 
Geschäftes unbedenklich annehmen will, so kommt in Erwä¬ 
gung zu ziehen, daß in dem hier vorliegenden Falle nicht 
die polizeiliche Bestätigung des Geschäfts selbst, sondern nur 
die Competenz der Polizeibehörde, welche die Bestätigung 
ertheilte, bestritten ist, indem klägerischer Seits behauptet 
wird, daß das Landamt Freiburg zur Zeit des Vertrags¬ 
Abschlusses die unmittelbare Polizeibehörde des Klägers ge¬ 
wesen, somit die von dem Amte Staufen ertheilte polizeiliche 
Bestätigung als incompetent erlassen, ohne alle Wirkung und 
als nicht bestehend zu betrachten sei. 
Allein unzweifelhaft haben die Polizeibehörden ebenso, 
wie die Gerichte, in Bezug auf die ihrer Cognition zuge¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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