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gefähr 3000 fl. beläuft, während er nur eine Dienstcaution
von 1000 fl. gestellt hat, und dieses gesammte Fahrnißver¬
mögen nur in 1234 fl. 4 kr. besteht, die Beschlagnahme des¬
selben daher auch nöthig erschien, um der Großh. Staats¬
kasse das ihr nach L.R.S. 2098 a. II. zustehende Vorzugs¬
recht zu wahren.
Wenn indessen der Strafrichter zur Verfügung einer
derartigen Beschlagnahme vollkommen befugt ist, so muß er
auch darüber erkennen, wenn dritte Personen die mit Be¬
schlag belegten Gegenstände ganz oder theilweise als ihr Ei¬
genthum in Anspruch nehmen, wie dieses jetzt von der Ehe=
frau des entwichenen Inkulpaten geschieht, indem sie auf
den Grund ihres Ehevertrags diejenigen Fahrnisse als von
der Ehegemeinschaft ausgeschlossen zurückverlangt, die sie
erweislich in die Ehe eingebracht hat, soweit sie nämlich noch
vorhanden sind.
Da nun das großh. Hofgericht in seiner Verfügung vom
17. November hierüber ein definitives Erkenntniß nicht
ertheilt hat, da ferner die Beschwerde wegen der verfügten
Zuruckverbringung des von der rekurrentischen Ehefrau am
12. September aus ihrer Wohnung in Freiburg mitgenom¬
menen Geldbetrags, welcher ohnedies nur in soweit in die
erst später mit Beschlag belegte Fahrnißmasse zurückzuver¬
bringen wäre, als er sich noch in den Händen der Rekur¬
rentin befände, durch das Erkenntniß über ihre Berechtigung
die von ihr angesprochenen Fahrnisse und den fraglichen
Geldbetrag aus der mit Beschlag belegten Fahrnißmasse ihres
Ehemanns zurück zu verlangen, seine Erledigung finden
wird, wurde, wie geschehen, erkannt.
Anmerkung. Die landesherrliche Verordnung v. 13.
Juni 1825, welche im §. 8 die Beschlagnahme, wie solche
hier angeordnet wurde, vorschreibt, würde zwar, insofern
hierin eine Aenderung der Gesetze enthalten wäre, theils
wegen Mangels der Mitwirkung der Stände, theils wegen
nicht erfolgter Verkündung durch das Regierungsblatt, keine
Gesetzeskraft haben, sie stellt sich jedoch nach dem Obigen
nur als folgerichtige Ableitung aus den zur Zeit geltenden
Gesetzen dar.
D. Red.
Max-Planck-Institut für