Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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gefähr 3000 fl. beläuft, während er nur eine Dienstcaution 
von 1000 fl. gestellt hat, und dieses gesammte Fahrnißver¬ 
mögen nur in 1234 fl. 4 kr. besteht, die Beschlagnahme des¬ 
selben daher auch nöthig erschien, um der Großh. Staats¬ 
kasse das ihr nach L.R.S. 2098 a. II. zustehende Vorzugs¬ 
recht zu wahren. 
Wenn indessen der Strafrichter zur Verfügung einer 
derartigen Beschlagnahme vollkommen befugt ist, so muß er 
auch darüber erkennen, wenn dritte Personen die mit Be¬ 
schlag belegten Gegenstände ganz oder theilweise als ihr Ei¬ 
genthum in Anspruch nehmen, wie dieses jetzt von der Ehe= 
frau des entwichenen Inkulpaten geschieht, indem sie auf 
den Grund ihres Ehevertrags diejenigen Fahrnisse als von 
der Ehegemeinschaft ausgeschlossen zurückverlangt, die sie 
erweislich in die Ehe eingebracht hat, soweit sie nämlich noch 
vorhanden sind. 
Da nun das großh. Hofgericht in seiner Verfügung vom 
17. November hierüber ein definitives Erkenntniß nicht 
ertheilt hat, da ferner die Beschwerde wegen der verfügten 
Zuruckverbringung des von der rekurrentischen Ehefrau am 
12. September aus ihrer Wohnung in Freiburg mitgenom¬ 
menen Geldbetrags, welcher ohnedies nur in soweit in die 
erst später mit Beschlag belegte Fahrnißmasse zurückzuver¬ 
bringen wäre, als er sich noch in den Händen der Rekur¬ 
rentin befände, durch das Erkenntniß über ihre Berechtigung 
die von ihr angesprochenen Fahrnisse und den fraglichen 
Geldbetrag aus der mit Beschlag belegten Fahrnißmasse ihres 
Ehemanns zurück zu verlangen, seine Erledigung finden 
wird, wurde, wie geschehen, erkannt. 
Anmerkung. Die landesherrliche Verordnung v. 13. 
Juni 1825, welche im §. 8 die Beschlagnahme, wie solche 
hier angeordnet wurde, vorschreibt, würde zwar, insofern 
hierin eine Aenderung der Gesetze enthalten wäre, theils 
wegen Mangels der Mitwirkung der Stände, theils wegen 
nicht erfolgter Verkündung durch das Regierungsblatt, keine 
Gesetzeskraft haben, sie stellt sich jedoch nach dem Obigen 
nur als folgerichtige Ableitung aus den zur Zeit geltenden 
Gesetzen dar. 
D. Red. 
Max-Planck-Institut für
	        
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