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mit Ausnahme von 20 fl. von der Gemeinschaft ausgeschlos¬
sen war. Weil solche Einsprache unberücksichtigt blieb, be¬
schwerte sie sich bei dem großh. Hofgerichte, welches erkannte,
daß der vom Stadtamt angelegte Beschlag auf das vorhan¬
dene Vermögen bis auf weitere hofgerichtliche Verfügung
fortzudauern habe. Zugleich wurde das Amt angewiesen
dafür zu sorgen, daß 26 Kronenthaler, welche die Frau
nach der Siegelanlegung aus der Wohnung ihres Mannes
weggebracht hatte, wieder dahin zurückgebracht würden, und
zwar nöthigenfalls mittelst Anwendung von Zwangsma߬
regeln, jedoch vorbehaltlich weitern Rechtsaustrags der re¬
klamirenden Frau.
Gegen diese am 17. Nov. 1846 erlassene hofgerichtliche
Verfügung beschwerte sich die Ehefrau beim großh. Ober¬
hofgerichte im Wege des Rekurses und eventuell der Be¬
schwerdeführung.
Es wurde geltend gemacht, daß dem Strafrichter über¬
haupt das Recht zu einer solchen Beschlagnahme nicht zu¬
komme, und daß deßhalb die Verwaltungsbehörde mit ihren
deßfallsigen Anträgen an den Civilrichter hätte verwiesen
werden sollen.
Ausserdem wurde ausgeführt, daß der Beschlag auf die
der Ehefrau gehörenden Fahrnißstücke einschließlich der 26
Kronenthaler um so unstatthafter sei, als sie diese Stücke
schon zwei Tage vor Erkennung und Realisirung des Be¬
schlags aus der Wohnung ihres Mannes hinweg zu einer
dritten Person verbracht habe.
Das Begehren gieng dahin, daß der Beschlag überhaupt
oder mindestens soweit, als er auch die der Ehefrau zuge¬
hörenden Fahrnisse ergreift, wieder aufgehoben werden wolle.
Das Oberhofgericht erkannte hierauf am 21. Juni 1847,
daß der gegen die hofgerichtliche Verfügung vom 17. Nov.
1846 ergriffene Rekurs unstatthaft, die eventuelle Beschwer¬
deführung aber statthaft, jedoch soweit sie die Beschlagnahme
der ihrem entwichenen Ehemanne gehörigen Fahrnisse be¬
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