495
wornach — wie in der Oberappellationsbeschwerdeschrift
behauptet wird — diesen Parteien keine Fristen laufen und
die Wiederherstellung gegen den Ablauf der Nothfristen nicht
versagt werden kann. Eine solche weitere Begünstigung
der Armenparteien, welche die Rechtssicherheit ihrer Proze߬
gegner in hohem Grade gefährden und die nothwendige
Rechtsgleichheit der Streitenden aufheben würde, darf man
auch nicht mit jener Beschwerdeschrift daraus folgern, daß
die Gesetzgebung über den Fristenlauf in Armensachen
schweigt, woraus vielmehr zu schließen ist, daß sie in dieser
Beziehung für die zum Armenrecht zugelassenen Parteien
eine Ausnahme nicht einführen wollte.
Die Appellation des Beklagten gegen das unterrichterliche
Urtheil konnte mithin, nachdem die beiden Nothfristen zur
Anmeldung und Einführung derselben versäumt waren, nur
durch ein nach Pr.=O. §. 1205 damit verbundenes Wieder¬
herstellungsgesuch aus dem Grunde einer frühern, in Krank¬
heit, Abwesenheit oder höherer Gewalt bestandenen Verhin¬
derungsursache Eingang finden. Ein solches Gesuch ist je¬
doch hier nicht mit der bloßen Behauptung zu begründen
daß die Armuth des Appellanten als höhere Gewalt anzu¬
sehen sei. Die Armuth einer Partei kann zwar unter
andern Umständen insbesondere dann als höhere Gewalt
erscheinen, wenn nur die Versäumung solcher Prozeßhand¬
lungen in Frage steht, welche, wie in der Regel die Ein¬
führung der Appellation bei dem Obergericht, nur durch
einen Anwalt vorgenommen werden können, an dessen Auf¬
stellung die Partei durch den Mangel an Vermögen in der
Weise gehindert war, daß das Unterlassen der Handlung
ihr nicht zum Verschulden zugerechnet werden kann (Gön¬
ner Bd. I. S. 510.) Allein im vorliegenden Fall hat der
Appellant die Anmeldung und, wenigstens mittelbar, auch
die Rechtfertigung der Appellation durch eigene Fahrläßig¬
keit versäumt.
Zufolge der gesetzlichen Vermuthung des L. R. S. 1 b,
Max-Planck-Institut für