Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

495 
wornach — wie in der Oberappellationsbeschwerdeschrift 
behauptet wird — diesen Parteien keine Fristen laufen und 
die Wiederherstellung gegen den Ablauf der Nothfristen nicht 
versagt werden kann. Eine solche weitere Begünstigung 
der Armenparteien, welche die Rechtssicherheit ihrer Proze߬ 
gegner in hohem Grade gefährden und die nothwendige 
Rechtsgleichheit der Streitenden aufheben würde, darf man 
auch nicht mit jener Beschwerdeschrift daraus folgern, daß 
die Gesetzgebung über den Fristenlauf in Armensachen 
schweigt, woraus vielmehr zu schließen ist, daß sie in dieser 
Beziehung für die zum Armenrecht zugelassenen Parteien 
eine Ausnahme nicht einführen wollte. 
Die Appellation des Beklagten gegen das unterrichterliche 
Urtheil konnte mithin, nachdem die beiden Nothfristen zur 
Anmeldung und Einführung derselben versäumt waren, nur 
durch ein nach Pr.=O. §. 1205 damit verbundenes Wieder¬ 
herstellungsgesuch aus dem Grunde einer frühern, in Krank¬ 
heit, Abwesenheit oder höherer Gewalt bestandenen Verhin¬ 
derungsursache Eingang finden. Ein solches Gesuch ist je¬ 
doch hier nicht mit der bloßen Behauptung zu begründen 
daß die Armuth des Appellanten als höhere Gewalt anzu¬ 
sehen sei. Die Armuth einer Partei kann zwar unter 
andern Umständen insbesondere dann als höhere Gewalt 
erscheinen, wenn nur die Versäumung solcher Prozeßhand¬ 
lungen in Frage steht, welche, wie in der Regel die Ein¬ 
führung der Appellation bei dem Obergericht, nur durch 
einen Anwalt vorgenommen werden können, an dessen Auf¬ 
stellung die Partei durch den Mangel an Vermögen in der 
Weise gehindert war, daß das Unterlassen der Handlung 
ihr nicht zum Verschulden zugerechnet werden kann (Gön¬ 
ner Bd. I. S. 510.) Allein im vorliegenden Fall hat der 
Appellant die Anmeldung und, wenigstens mittelbar, auch 
die Rechtfertigung der Appellation durch eigene Fahrläßig¬ 
keit versäumt. 
Zufolge der gesetzlichen Vermuthung des L. R. S. 1 b, 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer