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dem die Bitte um Wiederherstellung gegen die Versäumung
der Fristen für nicht begründet erachtet wurde.
Dagegen wurde die Oberappellation ergriffen, und zur
Begründung der Beschwerde ausgeführt: Nach einem seit un¬
denklichen Zeiten in der Praxis geltenden Grundsatz, welcher
hier durch eine neue Lehre umgestoßen werden solle, laufe
den Armenparteien keine Frist, sie seien stets gegen den Ab¬
lauf der Nothfristen zu restituiren. Es verstoße aber dieser
neue Grundsatz auch gegen das Gesetz; daß die Armuth
für höhere Gewalt im Sinne der Prozeßordnung gelten
müsse, sei überhaupt und namentlich, weil über den Fristen¬
lauf in Armensachen die Gesetzgebung schweige, nicht zu
bezweifeln und noch nicht bezweifelt worden. Wenn nämlich
das Gesetz verlange, daß der Richter im Prozeßverfahren
die Parteien belehren müsse, namentlich über Fatalien, so
unterstelle es, daß man denselben Rechtsgelehrsamkeit nicht
zumuthen könne. Wenn es aber auf der andern Seite die
Unterlassung der Belehrung nicht für einen Restitutions¬
grund ansehe, so unterstelle es, daß die Partei Anwälte
befragen könne und müsse. Da nun der Arme, wie das
Gesetz durch die Aufstellung der Offizialanwälte anerkenne,
freiwillige Hülfe eines Anwaltes nicht finde, so ergebe sich
von selbst, daß man hier das Princip der höhern Gewalt,
der Unmöglichkeit, in Anwendung bringen müsse.
Durch oberhofgerichtliches Urtheil vom 3. November 1846
wurde die Verwerfung der Appellation bestätigt — aus
folgenden Gründen:
„Die Prozeßordnung verleiht im 4. Titel vom Armen¬
recht §§. 160—167 den Armenparteien keine andere Rechts¬
wohlthat, als daß sie Zulassung zum Armenrecht und damit
Befreiung von der Entrichtung der Gerichtssportel= und
Stempelgebühren, so wie die Aufstellung eines Offizialan¬
waltes verlangen können, wenn sie nicht im Stande oder
nicht befugt sind, ihre Sache selbst vor Gericht zu vertreten,
und es besteht weder ein Gesetz noch ein Gerichtsgebrauch,
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