Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

491 
vorliege, dieselben nicht öffentlich versteigert wurden, und 
um neue Theilung nach gesetzlicher Ordnung bat. 
Von den Beklagten bestritten die Kinder der Tochter 
Therese verehlichten Abraham ihre passive Legitimation we¬ 
gen stattgehabten Erbverzichts, die andern verlangten Abwei¬ 
sung der Klage und Aufrechthaltung der Theilung von 
1829, weil statt des Lazarus Traumann dessen Abwesen¬ 
heitspfleger dazu mitwirkte, die Ueberlassung eines Theils 
der Liegenschaften an die Erbin Babette auf einem Testa¬ 
ment der Erblasserin beruhe, der Handverkauf der andern 
aber, so wie jener der Fahrnisse, erst nach fruchtlosem Ver¬ 
such einer Versteigerung geschehen, auch die Taxation durch 
das Waisengericht nicht unterblieben sei. 
Einwendend wurde vorgebracht, daß dem Lazarus Trau¬ 
mann ein Theilzettel schon im Jahr 1832 behändigt worden 
sei, und er sich dabei beruhigt, damit also die Theilung ge¬ 
nehmigt habe, jedenfalls von dort an die Verjährung des 
L.R.S. 1304 gegen ihn gelaufen sei. 
Der Erbverzicht der Tochter Therese Traumann wurde 
vom Kläger in erster Instanz geleugnet, in zweiter Instanz 
aber zugestanden; und hinsichtlich der Beschaffenheit des 
Theilungsgeschäftes nach ergangenem amtlichem Beweiser¬ 
kenntnisse sich von den Theilen auf die Akten des Amts¬ 
revisorats bezogen. 
Das Enderkenntniß des Amtes erging durchaus dem 
Klagbegehren gemäß und zwar auf den Grund, daß bei 
dem Theilungsgeschäfte die Vorschriften des L. R. S. 838 
nicht beobachtet seien, daß es insbesondere an der Gericht¬ 
lichkeit der Theilung, an einer urkundlichen Taxation und 
Versteigerung der Realitäten fehle. 
Das großh. Hofgericht dagegen erkannte auf Abweisung 
der Klage, weil es eine vom Amtsrevisorat vorgenommene 
Theilung als eine gerichtliche im Sinne unserer Organisa¬ 
tion betrachtete, die Taxation der Realitäten aber, so wie 
die den Handverkäufen vorangeschickten vergeblichen Ver¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer