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vorliege, dieselben nicht öffentlich versteigert wurden, und
um neue Theilung nach gesetzlicher Ordnung bat.
Von den Beklagten bestritten die Kinder der Tochter
Therese verehlichten Abraham ihre passive Legitimation we¬
gen stattgehabten Erbverzichts, die andern verlangten Abwei¬
sung der Klage und Aufrechthaltung der Theilung von
1829, weil statt des Lazarus Traumann dessen Abwesen¬
heitspfleger dazu mitwirkte, die Ueberlassung eines Theils
der Liegenschaften an die Erbin Babette auf einem Testa¬
ment der Erblasserin beruhe, der Handverkauf der andern
aber, so wie jener der Fahrnisse, erst nach fruchtlosem Ver¬
such einer Versteigerung geschehen, auch die Taxation durch
das Waisengericht nicht unterblieben sei.
Einwendend wurde vorgebracht, daß dem Lazarus Trau¬
mann ein Theilzettel schon im Jahr 1832 behändigt worden
sei, und er sich dabei beruhigt, damit also die Theilung ge¬
nehmigt habe, jedenfalls von dort an die Verjährung des
L.R.S. 1304 gegen ihn gelaufen sei.
Der Erbverzicht der Tochter Therese Traumann wurde
vom Kläger in erster Instanz geleugnet, in zweiter Instanz
aber zugestanden; und hinsichtlich der Beschaffenheit des
Theilungsgeschäftes nach ergangenem amtlichem Beweiser¬
kenntnisse sich von den Theilen auf die Akten des Amts¬
revisorats bezogen.
Das Enderkenntniß des Amtes erging durchaus dem
Klagbegehren gemäß und zwar auf den Grund, daß bei
dem Theilungsgeschäfte die Vorschriften des L. R. S. 838
nicht beobachtet seien, daß es insbesondere an der Gericht¬
lichkeit der Theilung, an einer urkundlichen Taxation und
Versteigerung der Realitäten fehle.
Das großh. Hofgericht dagegen erkannte auf Abweisung
der Klage, weil es eine vom Amtsrevisorat vorgenommene
Theilung als eine gerichtliche im Sinne unserer Organisa¬
tion betrachtete, die Taxation der Realitäten aber, so wie
die den Handverkäufen vorangeschickten vergeblichen Ver¬
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