Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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nate vor der Niederkunft die Schwangerschaft schon bedeu¬ 
tend sichtbar gewesen. 
Das Großh. Hofgericht erkannte sie der verheimlichten 
Schwangerschaft und Niederkunft für schuldig, das Ober¬ 
hofgericht erklärte sie für klagfrei; und zwar auf den Grund 
weil nach Str.=Ed. §. 62, vergl. mit §. 61 die Pflicht zur 
Anzeige der Schwangerschaft erst mit dem Anfange des 7. 
Monats eintrete, gegen die Inculpatin aber nicht erwiesen 
sey, daß sie erst nach dieser Frist und nicht, wie sie behaup¬ 
tet, schon im Lauf des 5. Monats niedergekommen sey. 
Die Minorität des Senats war übrigens für Bestäti¬ 
gung des hofgerichtlichen Urtheils, weil sie in den angeführ¬ 
ten Stellen des Str.=Ed. eine Bestimmung, daß die Pflicht 
zur Anzeige erst mit dem 7. Monat beginne, nicht finden 
konnte; vielmehr diese Pflicht der Natur der Sache nach 
mit dem Moment als beginnend ansah, wo die heimlich Nie¬ 
dergekommene sich ihrer Schwangerschaft bewußt wird; in¬ 
dem von diesem Augenblick an das Unterlassen der Anzeige 
und das Verläugnen auf Zuredestellung den Begriff der wis¬ 
sentlichen Verheimlichung ausmacht. Den Umstand, daß die 
Lebensfähigkeit der Leibesfrucht nicht gewiß ist, hielt die Mi¬ 
norität für einen vom Hofgericht hinreichend gewürdigten 
Milderungsgrund, während die Majorität erachtete, daß 
der Schutz des Gesetzes im §. 62 des Str.=Ed. nur lebens¬ 
fähigen Geburten gewährt werden wollte, daß solches daher 
auf völlig unreife Geburten keine Anwendung finde, und 
daß, wenn die Unreife der Geburt in Gewißheit gesetzt wäre, 
gar keine gerichtlich strafbare That vorliegen würde. 
D. Red. 
Max-Planck-Institut für
	        
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