Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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nen Andern für den Verfasser des ihn angreifenden Artikels 
hätte halten können, wie er auch wirklich behauptet habe, 
weil aber der hierwegen dem Ankläger obgelegene, und von 
ihm in dieser Richtung angetretene Zeugenbeweis mißglückt sey. 
Der Ankläger hat gegen dieses ihm in der hofgerichtlichen 
Sitzung vom 10. April l. J. verkündete Urtheil schon am 
13. und 16. desselben Monats, somit innerhalb der gesetzli¬ 
chen Fristen (§. 78 des Preßgesetzes vom 28. December 1831) 
die Appellation angezeigt und gerechtfertigt, und seine Be¬ 
schwerde erscheint auch vollkommen begründet. 
Da nämlich, wie schon erwähnt, der vollständige Beweis 
vorliegt, daß der Ankläger derjenige Schriftsteller ist, wel¬ 
chen der Angeklagte einen niederträchtigen Verläumder ge¬ 
nannt hat, da ferner in dieser Schmähung eine offenbare 
Ehrenkränkung liegt, so erscheint auch der vom Ankläger ge¬ 
stellte Antrag auf Schuldigerklärung und Bestrafung des 
Angeklagten durch §. 3 des Ehrenkränkungsgesetzes und durch 
die §§. 18 und 25 des Preßgesetzes rechtlich begründet, wenn 
punenn 
man nicht 
I. mit dem in erster Instanz urtheilenden Gerichte der 
Ansicht ist, daß die Anklage deßwegen zu verwerfen sey, weil 
der Angeklagte in dem incriminirten Artikel den Ankläger 
gar nicht als den von ihm Angegriffenen mit Namen ge¬ 
nannt habe, und weil auch nicht nachgewiesen sey, daß der 
Angeklagte den Ankläger als den Verfasser des anonymen 
Aufsatzes in Nro. 270 des Journals gekannt habe, und so¬ 
mit auch nicht gewiß sey, daß der Angeklagte mit Absicht 
gerade die Person des Anklägers habe beleidigen wollen, und 
lisetzu! 
wenn man auch nicht 
II. Die von dem Angeklagten vorgeschützten Einreden 
der Wahrheit und der Wettschlagung für geeignet hält, die 
Anklage zu beseitigen. 
Daß aber weder aus dem einen, noch aus dem andern 
Grunde die Anklage verworfen werden kann, ergibt sich aus 
3019 ni 
folgendem: 
Max-Planck-Institut für
	        
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