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nen Andern für den Verfasser des ihn angreifenden Artikels
hätte halten können, wie er auch wirklich behauptet habe,
weil aber der hierwegen dem Ankläger obgelegene, und von
ihm in dieser Richtung angetretene Zeugenbeweis mißglückt sey.
Der Ankläger hat gegen dieses ihm in der hofgerichtlichen
Sitzung vom 10. April l. J. verkündete Urtheil schon am
13. und 16. desselben Monats, somit innerhalb der gesetzli¬
chen Fristen (§. 78 des Preßgesetzes vom 28. December 1831)
die Appellation angezeigt und gerechtfertigt, und seine Be¬
schwerde erscheint auch vollkommen begründet.
Da nämlich, wie schon erwähnt, der vollständige Beweis
vorliegt, daß der Ankläger derjenige Schriftsteller ist, wel¬
chen der Angeklagte einen niederträchtigen Verläumder ge¬
nannt hat, da ferner in dieser Schmähung eine offenbare
Ehrenkränkung liegt, so erscheint auch der vom Ankläger ge¬
stellte Antrag auf Schuldigerklärung und Bestrafung des
Angeklagten durch §. 3 des Ehrenkränkungsgesetzes und durch
die §§. 18 und 25 des Preßgesetzes rechtlich begründet, wenn
punenn
man nicht
I. mit dem in erster Instanz urtheilenden Gerichte der
Ansicht ist, daß die Anklage deßwegen zu verwerfen sey, weil
der Angeklagte in dem incriminirten Artikel den Ankläger
gar nicht als den von ihm Angegriffenen mit Namen ge¬
nannt habe, und weil auch nicht nachgewiesen sey, daß der
Angeklagte den Ankläger als den Verfasser des anonymen
Aufsatzes in Nro. 270 des Journals gekannt habe, und so¬
mit auch nicht gewiß sey, daß der Angeklagte mit Absicht
gerade die Person des Anklägers habe beleidigen wollen, und
lisetzu!
wenn man auch nicht
II. Die von dem Angeklagten vorgeschützten Einreden
der Wahrheit und der Wettschlagung für geeignet hält, die
Anklage zu beseitigen.
Daß aber weder aus dem einen, noch aus dem andern
Grunde die Anklage verworfen werden kann, ergibt sich aus
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folgendem:
Max-Planck-Institut für