460
vom 2. Oktober 1844 ein von dem Angeklagten herrühren¬
der Artikel folgenden Inhalts erschienen war:
„Den mir wohlbekannten Verfasser des in Nro. 270 er¬
schienenen Aufsatzes mit der Ueberschrift: „warum des
Haderns kein Ende wird“ erkläre ich hiemit für einen
niederträchtigen Verläumder, und halte es unter meiner
Würde, ein Weiteres beizufügen."
Heidelberg, den 1. Oktober 1844.
Dr. Bissing.
Obgleich nun, was keiner nähern Ausführung bedarf, Der¬
jenige in seinem Rechte auf Ehre in einem hohen Grade
verletzt wird, welchen ein Anderer einen niederträchtigen
Verläumder heißt (§. 3 des Gesetzes über die Ehrenkränkun¬
gen vom 28. December 1831) und obgleich durch das Er¬
gebniß der Untersuchung, insbesondere durch das von der
Redaktion des Heidelberger Journals erhobene mit der Un¬
terschrift des Anklägers versehene Manuscript des Aufsatzes:
„Warum des Haderns kein Ende wird" und durch die Aus=
sagen der beeidigten Zeugen Gölling, Reichard, Nadler und
Posselt genugsam erwiesen ist, daß der Ankläger Dr. Schulz
wirklich der Verfasser des in Nro. 270 des Journals ano¬
nym erschienenen Aufsatzes ist, — und obgleich auch der An¬
geklagte ausdrücklich zugestanden hat, daß der incriminirte
Artikel von ihm herrühre, und dessen Druck und Herausgabe
mit seinem Wissen und Willen erfolgt sey, — so wurde den=
noch durch das Urtheil des Großherzoglichen Hofgerichts des
Unterrheinkreises vom 10. April 1845, Plen. Nro. 3640 u.
41 der Ankläger unter Verfällung in sämmtliche Kosten mit
der erhobenen Klage abgewiesen, weil der Name des An¬
tlägers unter dem von ihm verfaßten Artikel nicht genannt
gewesen sey, der Angeklagte aber die Schmähung gegen den
„ihm wohlbekannten Verfasser" gerichtet, also eine bestimmte
Persönlichkeit im Auge gehabt habe, deswegen auch vor Al¬
lem dem Ankläger der Beweis obgelegen sey, daß seiner Per=
son die Schmähung gegolten habe, indem der Angeklagte ei=
Max-Planck-Institut für