Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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vom 2. Oktober 1844 ein von dem Angeklagten herrühren¬ 
der Artikel folgenden Inhalts erschienen war: 
„Den mir wohlbekannten Verfasser des in Nro. 270 er¬ 
schienenen Aufsatzes mit der Ueberschrift: „warum des 
Haderns kein Ende wird“ erkläre ich hiemit für einen 
niederträchtigen Verläumder, und halte es unter meiner 
Würde, ein Weiteres beizufügen." 
Heidelberg, den 1. Oktober 1844. 
Dr. Bissing. 
Obgleich nun, was keiner nähern Ausführung bedarf, Der¬ 
jenige in seinem Rechte auf Ehre in einem hohen Grade 
verletzt wird, welchen ein Anderer einen niederträchtigen 
Verläumder heißt (§. 3 des Gesetzes über die Ehrenkränkun¬ 
gen vom 28. December 1831) und obgleich durch das Er¬ 
gebniß der Untersuchung, insbesondere durch das von der 
Redaktion des Heidelberger Journals erhobene mit der Un¬ 
terschrift des Anklägers versehene Manuscript des Aufsatzes: 
„Warum des Haderns kein Ende wird" und durch die Aus= 
sagen der beeidigten Zeugen Gölling, Reichard, Nadler und 
Posselt genugsam erwiesen ist, daß der Ankläger Dr. Schulz 
wirklich der Verfasser des in Nro. 270 des Journals ano¬ 
nym erschienenen Aufsatzes ist, — und obgleich auch der An¬ 
geklagte ausdrücklich zugestanden hat, daß der incriminirte 
Artikel von ihm herrühre, und dessen Druck und Herausgabe 
mit seinem Wissen und Willen erfolgt sey, — so wurde den= 
noch durch das Urtheil des Großherzoglichen Hofgerichts des 
Unterrheinkreises vom 10. April 1845, Plen. Nro. 3640 u. 
41 der Ankläger unter Verfällung in sämmtliche Kosten mit 
der erhobenen Klage abgewiesen, weil der Name des An¬ 
tlägers unter dem von ihm verfaßten Artikel nicht genannt 
gewesen sey, der Angeklagte aber die Schmähung gegen den 
„ihm wohlbekannten Verfasser" gerichtet, also eine bestimmte 
Persönlichkeit im Auge gehabt habe, deswegen auch vor Al¬ 
lem dem Ankläger der Beweis obgelegen sey, daß seiner Per= 
son die Schmähung gegolten habe, indem der Angeklagte ei= 
Max-Planck-Institut für
	        
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