Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Es wurde dabei insbesondere erachtet, daß der der Ver¬ 
kaufsgenehmigung beigefügte Vorbehalt des Pfandrechts nicht 
in dem vom Kläger geltend gemachten Sinne, daß damit 
das Recht, volle Befriedigung vom Käufer zu verlangen, 
als welches mit der ertheilten Genehmigung der Verkaufs¬ 
summe im direkten Widerspruche stehen würde, sondern nur 
in dem mit dieser Genehmigung allein vereinbaren Sinne 
zu verstehen sey, daß er sein Recht, nach der gesetzlichen Ord¬ 
nung aus dem genehmigten Kaufpreise befriedigt zu 
werden, sich vorbehalte. D. Red. 
gulicfiuns 128 
d m nd vid 
Falk gegen Worner. 
N ngidubl 
II. Senat 1846. 
1) Die Bestimmung des P.=O. §. 1174 Ziff. 6, wornach 
bei jährlichen Leistungen das Kapital derselben zu Berech¬ 
nung der Aationssumme in Anschlag kömmt, wurde auf eine 
lebenslängliche Nutznießung der Liegenschaften angewendet, 
ohne nach dem Antrag des Oberappellanten wegen des 66¬ 
jährigen Alters des Nutznießers in eine Erörterung der wahr¬ 
scheinlichen Lebensdauer desselben einzugehen. 
n 
Bei der Berathung wurde zwar geltend gemacht, daß 
eine solche Nutznießung oder eine sonstige lebtägliche Rente 
bei weit vorgerücktem Alter des Berechtigten nach Umstän¬ 
den offenbar weit unter dem Kapitalbetrage im Werth stehe, 
daß daher die Bestimmung des §. 1174 auf ewige Leistun¬ 
gen zu beschränken seyn dürfte; dem wurde jedoch entgegen¬ 
gehalten, daß die P.=O. ganz allgemein von jährlichen Lei¬ 
stungen spreche, daß deshalb die Unterscheidung unzulässig 
sey, und daß solche auch dem Geist des Gesetzes nicht ent¬ 
sprechen würde, da es dessen Absicht offenbar nicht sey, we¬ 
gen Feststellung der Aationssumme weitläufige, auf sichere 
Ermittlung des wahren Werths abzweckende Erörterungen 
eintreten zu lassen, vielmehr, wie namentlich auch hinsichtlich 
der Grunddienstbarkeiten geschehen, sich mit Aufstellung von 
Max-Planck-Institut für
	        
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