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Stipendiaten schwören sollen, sowie aus dem Umstande, daß
sie ihre Wohnung in den Bursen oder bei einem Magister
oder Doctor nehmen sollten, läßt sich (wenn auch ausge¬
macht wäre, daß zur Zeit der Stiftung die Protestanten den
Eid in jener Weise nicht zu schwören pflegten) nur entneh¬
men, daß der Stifter zunächst nur den Fall vor Augen hatte,
daß die Stipendiaten dem katholischen Glauben angehören
werden; daß er aber für den andern Fall seinen Blutsver¬
wandten den Genuß ganz entziehen wollte, kann aus diesen
Nebenbestimmungen nicht mit Gewißheit entnommen werden.
Die Vermuthungen hiefür, welche aus andern, ausser
der Stiftungsurkunde liegenden Umständen gezogen wer¬
den, nämlich aus der Person und Eigenschaft des Stifters,
seinen bei anderen Gelegenheiten geäußerten Gesinnungen,
dem Orte und der Zeit der Stiftung und anderen Verhält¬
nissen vor, während und nach der Stiftung, — können hier
nicht in Betrachtung kommen. Sie können nach L. R. S.
1100 dc. und Brauer hierzu, nicht zu einer Auslegung füh¬
ren, wodurch das den Verwandten insgesammt verliehene
t nch
Vermächtniß gewissen Einzelnen entzogen würde.
Ad 3. (Bleibt hier als unerheblich weg.)
Gründe zur ersten oberhofgerichtlichen Ent¬
scheidung.
Die unter den Betheiligten bestrittene Frage, ob es den
Gerichten zukomme, über die Befähigung eines Bewerbers
um ein Studien=Stipendium ein Erkenntniß zu ertheilen,
löst sich in zwei Bestandtheile auf.
Sie zerfällt nämlich in die weitern Fragen, ob die ge¬
richtliche Competenz begründet sey, wo die Befähigung eines
Bewerbers an und für sich, und abgesehen von der Concur¬
renz mit andern Bewerbern streitig geworden ist, und ob sie
auch da begründet sey, wo es sich nicht etwa um die Befä¬
higung eines Bewerbers im Allgemeinen handelt, sondern
bloß um relative Eigenschaften, welche bei der Auswahl un¬
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