Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Stipendiaten schwören sollen, sowie aus dem Umstande, daß 
sie ihre Wohnung in den Bursen oder bei einem Magister 
oder Doctor nehmen sollten, läßt sich (wenn auch ausge¬ 
macht wäre, daß zur Zeit der Stiftung die Protestanten den 
Eid in jener Weise nicht zu schwören pflegten) nur entneh¬ 
men, daß der Stifter zunächst nur den Fall vor Augen hatte, 
daß die Stipendiaten dem katholischen Glauben angehören 
werden; daß er aber für den andern Fall seinen Blutsver¬ 
wandten den Genuß ganz entziehen wollte, kann aus diesen 
Nebenbestimmungen nicht mit Gewißheit entnommen werden. 
Die Vermuthungen hiefür, welche aus andern, ausser 
der Stiftungsurkunde liegenden Umständen gezogen wer¬ 
den, nämlich aus der Person und Eigenschaft des Stifters, 
seinen bei anderen Gelegenheiten geäußerten Gesinnungen, 
dem Orte und der Zeit der Stiftung und anderen Verhält¬ 
nissen vor, während und nach der Stiftung, — können hier 
nicht in Betrachtung kommen. Sie können nach L. R. S. 
1100 dc. und Brauer hierzu, nicht zu einer Auslegung füh¬ 
ren, wodurch das den Verwandten insgesammt verliehene 
t nch 
Vermächtniß gewissen Einzelnen entzogen würde. 
Ad 3. (Bleibt hier als unerheblich weg.) 
Gründe zur ersten oberhofgerichtlichen Ent¬ 
scheidung. 
Die unter den Betheiligten bestrittene Frage, ob es den 
Gerichten zukomme, über die Befähigung eines Bewerbers 
um ein Studien=Stipendium ein Erkenntniß zu ertheilen, 
löst sich in zwei Bestandtheile auf. 
Sie zerfällt nämlich in die weitern Fragen, ob die ge¬ 
richtliche Competenz begründet sey, wo die Befähigung eines 
Bewerbers an und für sich, und abgesehen von der Concur¬ 
renz mit andern Bewerbern streitig geworden ist, und ob sie 
auch da begründet sey, wo es sich nicht etwa um die Befä¬ 
higung eines Bewerbers im Allgemeinen handelt, sondern 
bloß um relative Eigenschaften, welche bei der Auswahl un¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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